EDV-Recht

Elektronische Datenverarbeitung und damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte können eine Vielzahl von rechtlichen Problemen aufwerfen. Dies gilt umso mehr, als z.B. bei Vertragsschlüssen bezüglich Soft- und Hardware oft nicht bei beiden Vertragsparteien der gleich hohe technische Wissenstand vorhanden ist. Dies führt zu Regelungslücken oder Fehlern in Verträgen, die oft erst entdeckt werde, wenn es dann zu spät ist. EDV-Recht ist ein Rechtsgebiet, das vor allem das Zivilrecht, aber auch das öffentliche Recht, insbesondere das Strafrecht berührt.

Die rechtliche Beratung im EDV-Recht umfasst zunächst die Gebiete

• Software- und Hardwarekauf

• Verträge über Individualsoftware

• reine Projektverträge über Software

• Cloud-Computing

Industrie 4.0

• Softwarevertriebsverträge

• Lizenzierung von Software

• Gewährleistung und Garantie

• Wartungsverträge

• webbasierte Anwendungen

• Open Source Software (OSS)

• ASP-Verträge

• urheberrechtlicher Schutz von Software

• Schutz von Datenbanken

• Computerstraftaten (z.B. Computerbetrug)

• Datensicherheit und Datenschutz

• Allgemeine Geschäftsbedingungen

• Arbeitnehmererfindungen

Der bereits angesprochene unterschiedliche Wissensstand der Vertragsparteien kann dazu führen, dass die Besteller einer Software nicht das technische Verständnis haben, um für ihren Bedarf die richtige EDV-Lösung zu finden. Andererseits haben die Programmierer oft nicht das nötige Know-How der Branche, in der ihr Anwender tätig ist.

Hinzu kommt eine Unsitte der Branche, dass Aufträge nur „auf Zuruf“ erteilt werden und schriftliche Verträge selten Berücksichtigung finden. Wenn es dann Streit über den Erfolg eines Projektes gibt, muss man feststellen, dass keiner mehr genau weiss, was eigentlich vereinbart wurde. Dabei ist für beide Seiten eine schriftliche Niederlegung des Parteiwillens dringend erforderlich. Der Besteller einer Software kann anhand des vereinbarten Leistungsumfanges z.B. laut Pflichtenheft leicht nachweisen, dass eine Software mangelhaft ist und er Nachbesserung, Minderung, Wandlung oder Schadensersatz verlangen kann. Der Programmierer hingegen kann z.B. anhand einer Dokumentation oder Lastenheftes nachweisen, dass der Auftraggeber bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat und er selbst daher nicht in Verzug mit seiner Leistung geraten ist.

Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten: