BGH entscheidet zu Gebrauchsentschädigung

Endlich hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wann und in welcher Höhe online Händler Wertersatz für zurück erhaltene Waren verlangen können. Wenn der Käufer die gekaufte Ware über Gebühr ausprobiert und mehr nutzt, als dies in Laden offline möglich gewesen wäre, kann er zwar immer noch den Kauf widerrufen. Er bekommt dann aber nicht den vollen Kaufpreis zurück, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 55/15).

In dem Fall ging es um einen online gekauften Katalysator. Der Käufer hatte diesen von einer Werkstatt einbauen lassen und damit eine Probefahrt durchgeführt. Nachdem sein Auto wohl mit dem neuen Katalysator einen Leistungsverlust hatte, erklärte er den Widerruf und schickte den Katalysator mit deutlichen Gebrauchsspuren zurück. Der Verkäufer machte daraufhin den Wertverlust nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB geltend und erstattete nicht den vollen Kaufpreis.

Der BGH entschied, dass ein solcher Abzug rechtmäßig ist, verwies aber zurück an das Landgericht, welches nun klären muss, ob der Verkäufer zuvor hierüber nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt hat.

Mit diesem Urteil sind bestehende Auswüchse des online-Handels wie die “online-Leihbibliothek“ oder “Smokingverleih zur Ballsaison“ nun beendet. Händler sollten aber unbedingt auf eine korrekte Belehrung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des EG BGB achten.

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