BGH erlaubt Sicherung der Drittauskunft gegen Provider

Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen einer vorherigen Sicherung der Provider von IP-Daten geäußert in Fällen, bei denen noch kein richterlicher Beschluss vorliegt. Die Urteilsgründe liegen nun vor.

Begehrt ein Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

Der Rechteinhaber hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den ihm zustehenden Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG durchzusetzen, um nachfolgend diejenigen Personen in Anspruch nehmen zu können, die nach seiner Behauptung die ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte verletzen.

URTEIL vom 21.09.2017; ger. Az.: I ZR 58/16

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