BGH zur Verlängerung des GmbH-Geschäftsführervertrages ohne Gesellschafterbeschluss

Zunächst erfolgt unser Hinweis, dass diese Entscheidung nicht einfach auf jede GmbH übertragen werden kann. In einer GmbH & Co. KG sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 Satz 1 Halbs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben und keine abweichende Vereinbarung besteht. Von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin ausgenommen sind -vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag- sogenannte Grundlagengeschäfte. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 9). Dabei sind die Kommanditisten zu beteiligen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 751).

Der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist allenfalls dann ein Grundlagengeschäft und begründet damit die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn es darum geht, die grundsätzliche Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regel festzulegen – also etwa einen Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen -, nicht aber, wenn -wie in dem vom BGH entschiedenen Fall- lediglich die Anstellungskonditionen des zur Geschäftsführung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin berufenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH festgelegt werden sollen.

Soll also ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Zur Wirksamkeit dieses Vertrags bedarf es jedenfalls dann, wenn die Kommanditgesellschaft und die GmbH identische Gesellschafterkreise haben und bei der Kommanditgesellschaft ein Beirat besteht, dessen Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrags erforderlich ist, auch nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH.

Selbst wenn man den Schutz der Gesellschaft gegenüber Interessenkonflikten des Geschäftsführers als herausragendes Gut ansieht, war in der vorliegenden Fallgestaltung eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht erforderlich. Zum einen geht es hier nur um die Verlängerung eines Anstellungsvertrags, während die grundsätzliche Entscheidung, einen Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers mit der Kommanditgesellschaft zuzulassen, schon gefallen ist. Der Anstellungsvertrag sah zudem bereits die Möglichkeit der Verlängerung vor und die Verlängerung erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen

(BGH, Urteil vom 19. April 2016 – II ZR 123/15 –).

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