KG: Impressum mit nur automatisch antwortenden E-Mail-Adresse rechtswidrig

Das Kammergericht hatte bereits im November 2017 ein Urteil zur Impressumspflicht für Diensteanbieter im Internet gesprochen: Danach war die Angabe einer mit automatisch generierten E-Mails antwortenden E-Mail-Adresse rechtswidrig. Nach Rücknahme der Revision durch Google ist dieses Urteil nun rechtskräftig geworden.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Webseite genügt den Anforderungen von § 5 I Nr. 2 TMG nicht, selbst wenn an diese Adresse gerichtete E-Mails mit automatisch generierten E-Mails beantwortet werden, welche nach der Mitteilung, dass an die im Impressum angegebene Adresse gerichtete E-Mails nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden könnten, auf weitere Internetseiten des Diensteanbieters und dort vorhandene Informations- und Kontaktmöglichkeiten verweisen.

Jedenfalls im Falle eines geschäftsmäßigen Telemediendienst muss eine „echte e-mail-Adresse bereit gehalten werden, auch wenn weite Teile des Internetangebots der Beklagten kostenlos angeboten werden. Das Normelement “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14).

Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03. April 2007 – 3 W 64/07 Rn. 7).

Es gilt daher der Grundsatz, dass mit der Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen ist, dass die Beklagte vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, keine Kommunikation ermöglicht, sondern diese im Gegenteil gerade verweigert wird.

Es kann daher auch dahinstehen, ob mit einer automatisierten e-mail-Antwort den Verbraucherinteressen im Ergebnis besser gedient ist als mit der Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit, bei der viele, die meisten oder alle eingehenden E-Mails unbeantwortet bleiben. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist die Angabe einer E-Mail-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, zwingend vorgeschrieben.

Auch eine Einschränkung der Kommunikation auf bestimmte vorgegebene Anfragen ist unzulässig. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden.

Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07 – , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 – 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 – 52 O 135/13).

KG Berlin: Urteil vom 23.11.2017, ger. Az.: 23 U 124/14 (rechtskräftig)

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