Seit 01.01.2019 gilt neues Verpackungsgesetz

Im Sommer 2017 wurde nach mehreren Jahren Verhandlung ein Verpackungsgesetz verabschiedet, das die bisher geltende Verpackungsverordnung ersetzen soll. Dieses ist nun seit dem 01.01.2019 in Kraft getreten und bringt weitreichende Pflichten auch für den Onlinehandel mit sich.

Ziel des VerpackG ist es, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten.

Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass künftig Umverpackungen systembeteiligungspflichtig und klarstellend auch Versandverpackungen (also der Online-Handel) einbezogen sind, dass die Recyclingquoten deutlich erhöht werden, dass erstmals eine „Zentrale Stelle“ geschaffen wird, bei der eine Registrierung und einheitliche und damit nachprüfbare Datenerfassung erfolgen muss (zur Vermeidung der Unterlizensierung) und dass die Entgelte für die Beteiligung an den dualen Systemen stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden sollen. Dabei wird die Verpackungsentsorgung auf „wettbewerbsneutraler Grundlage“ mit den privatwirtschaftlich organisierten Systemen beibehalten, die Kommunen erhalten jedoch verbesserte Gestaltungsrechte.

In dem VerpackG (§ 3) werden die Begriffsbestimmungen aus der VerpackV (§ 3) grundsätzlich (z.T. modifiziert) übernommen. Nach wie vor gelten Verpackungen als Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung (bzw. als Einweggetränkeverpackungen mit Pfandflicht und Mehrwegverpackungen). Gegenüber der VerpackV werden dabei folgende wichtige definitorische/begriffliche Erweiterungen vorgenommen.

Als Verkaufsverpackungen gelten Verpackungen, die `nur noch` „typischerweise“ dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Das Anfallstellenkriterium der VerpackV (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 „Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen“) wurde weggelassen und eine abstrakte Zuordnung nach der „typischen“ Verwendung ermöglicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG), damit die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System besteht.

Gilt auch für Online-Handel und Versandverpackungen: Klar gestellt wird im VerpackG auch, dass Versandverpackungen ebenfalls als Verkaufsverpackungen gelten. Entsprechend beteiligungspflichtig sind nun auch eindeutig Online-Händler (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b).

Auch Umverpackungen sind neben den Verkaufsverpackungen nun grundsätzlich vollständig systembeteiligungspflichtig (lizenzpflichtig). Dadurch entfällt dann automatisch die früher vorgesehene Rücknahmepflicht für den Fall, dass der Endverbraucher eine Mitnahme ablehnt (vorher § 5 VerpackV). Die Definition der Mehrwegverpackungen (§ 3 Abs. 3 VerpackG) ist gegenüber der VerpackV (§ 3 Abs. 3 Satz 1) erweitert worden und enthält nun insbesondere die Anforderung, die Rückgabe und anschließende Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik zu ermöglichen. Damit genügt nicht allein die Zweckbestimmung zu einer mehrfachen Verwendung, sondern die Wiederverwendung muss tatsächlich ermöglicht werden, indem für die Endverbraucher auch Rücknahmestellen errichtet werden.

Registrierungspflicht: Mit dem VerpackG wird eine neue Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als zentrales Kontrollorgan geschaffen. Sie wird als Stiftung von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziert. Die Zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt. Verbunden wird mit der Schaffung der Zentralen Stelle die Einführung einer Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle für die Inverkehrbringer von Verpackungen (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Im Rahmen der Registrierung müssen Name, Anschrift, Kontaktdaten, nationale Kennnummer des Herstellers (bzw. des Handelsunternehmens, des Importeurs) und der Markenname angegeben werden. Diese Registrierung bei der Zentralen Stelle muss bereits vor der Lizensierung ihrer Waren bei den dualen Systemen erfolgen. (§ 9 VerpackG) Die Registrierung ist öffentlich einsehbar. Dadurch wird auch für alle Marktteilnehmer erstmalig zentral prüfbar, ob alle Inverkehrbringer ihrer Registrierungsverpflichtung nach dem VerpackG nachkommen.

Hohe Bußgelder drohen: Bei festgestellten Verstößen gegen die Meldepflichten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebsverboten möglich (§ 34 Abs. 1 VerpackG).

Erweiterte Bürgerinformationspflichten: Das VerpackG bestimmt, dass nicht nur ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Städte und Landkreise) für die von den dualen Systemen finanzierte Abfallberatung zuständig zu sein haben. Künftig müssen die dualen Systeme erweiterte Aufgaben in der Bürgerinformation zusätzlich selbst übernehmen. Diese Informationen sollen Sinn und Zweck der Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen, die entsprechenden Sammelsysteme und die Verwertungsergebnisse umfassen. Dabei sollen die Systembetreiber regelmäßig sowohl lokal als auch überregional informieren (§ 14 Abs. 3 VerpackG).

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