BGH: Verkäufer kann eine Ersatzlieferung im Einzelfall verweigern, sofern diese unverhältnismäßig ist

Leider wird es zu diesem Fall kein Urteil geben, denn die Parteien haben sich aufgrund eines ausführlichen Hinweisbeschlusses verglichen. Zwar ging es in jenem Fall um den Mängel an einem Auto, gleichwohl hat der BGH hier noch einmal auf die Rechtslage in einem durchaus auf IT-Sachverhalte übertragbaren Fall hingewiesen. Denn auch bei der Lieferung und Anpassung von Standardsoftware besteht zuweilen das Problem, dass erst nach einiger Zeit ein Fehler auftritt, dessen Behebung allerdings unverhältnismäßig hohen Aufwand auslösen würde. Z.B. können durch eine Versionierung der Standardsoftware die Anpassungen inkompatibel werden und der Aufwand für eine Anpassung wäre uferlos. Oder aber die Fehlerbehebung kann sehr viel einfacher durch das Aufspielen einer neuen Version erfolgen als eine Neuprogrammierung der der Softwareanpassungen.

In jenem Beschluss hat der BGH (neben dem Hinweis auf die Stickoxidausstoßabschaltung als klaren Mangel) auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Ersatzlieferung auch durch ein Nachfolgemodell erfolgen kann bzw. muss, wenn das alte Modell nicht mehr lieferbar ist. Die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei wohl nicht deswegen unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Käufer ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Neufahrzeug auch nicht mehr beschafft werden könne.

Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als noch das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB nur dann verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Zu dem notwendigen Aufwand wird man in derartigen Streitfällen also umfassend vortragen müssen und dies ist nur durch eine ausreichende Dokumentation der Arbeitsaufwände möglich.

Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17

Quelle: Pressemitteilung Nr. 022/2019

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