AG Wesel: Auch bei Display-Riss muss Handy repariert werden

Es handelt sich bei diesem Urteil sicher nicht um bahnbrechende Rechtsprechung aber manchmal freut es einen, wenn man zu Gericht zieht und dort dann jahrelange Falschbehauptungen einer ganzen Branche wieder gerade gerückt werden.

In jenem Fall des AG Wesel ging es um ein gebraucht gekauftes I-Phone, zu dem der Händler eine Garantie von einem Jahr gegeben hatte. Wie bei der Bauart nicht unüblich hat sich leider bei dem Mikrofon für Sprachtelefonie ein Fehler eingeschlichen. Das Schadensbild zeigte zudem einen anderen Fehler, der laut Eintragungen in einschlägigen Foren auf ein defektes Bauteil hindeutete. Kurz vor Ende der vom Händler gegebenen Garantie wurde daher zur Beseitigung des Mangels aufgefordert, was der Händler jedoch mit dem Hinweis auf einen Riss im Glas des Displays verweigerte. Der Käufer erklärte daher den Rücktritt, was aufgrund der Weigerung auch ohne Nachfrist möglich war, und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer zahlte jedoch nicht, Klage war daher geboten.

Der Verkäufer erhob bei Gericht den Einwand, dass wegen des Displayrissess nicht auszuschließen sei, dass das Mikrofon auch durch einen Sturz beschädigt worden sei. Das entspricht dem Rechtsstandpunkt von Apple Inc., die auch behauptet, dass bei einem Glassprung im Display kein Anspruch auf eine kostenlose Reparatur besteht. Aufgrund dieser Handhabung von Reparaturfällen hat sich mittlerweile schon fast die mantraartig wiederholte Rechtsansicht durchgesetzt, dass bei einem Displayriss kein Gewährleistungsanspruch mehr besteht.

Hintergrund ist aber wohl eher, dass beim IPhone die Reparatur von verbauten Teilen bei einem gesprungenen Display ohne dessen Beschädigung nicht möglich ist und daher generell verweigert wird. Es kommt nach der Lesart dann gar nicht mehr darauf an, ob der Schaden wie etwa das fehlerhafte Mikrofon durch einen Sturz oder aber durch einen bereits beim Kauf vorliegenden Fehler des Bauteils verursacht wurde.

Dem schob das AG Wesel nun einen Riegel vor und gab dem Käufer Recht. Aus der Formulierung der Garantie des Verkäufers ergibt sich eben gerade nicht, dass ein noch so kleiner Displaybruch umgehend sämtliche Garantieansprüche entfallen lässt. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass aufgrund des Risses im Displayglas der Schaden am Mikrofon unweigerlich durch einen unsachgemäßen Umgang mit dem Smartphone entstanden wäre.

Aufgrund des geringen Streitwertes von unter 600 EUR ist das Urteil auch rechtskräftig 😉

AG Wesel; Urteil vom 07.02.2019; ger. Az.: 30 C 231/18

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