OLG München schreibt aktiven Link für OS-Plattform vor

Es war absehbar, dass die EU-Richtlinie zur Online-Streitbeilegung VO Nr. 524/2013 in erster Linie die Kassen der Abmahnindustrie füllen als die Rechte der Verbraucher verbessern wird. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung schreibt vor, dass in der Union niedergelassene online-Shop-Betreiber auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen müssen. Der Link lautet https://webgate.ec.europa.eu und dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Es dauerte nicht lange, bis die ersten Urteile zu Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht ergingen. So entschied das LG Bochum (I-14 O 21/16) bereits im Februar, dass die fehlende Information spürbar wettbewerbswidrig ist – egal ob die Plattform erst ab 15. Februar online war.

Nach Ansicht des OLG München begründet die EU-Richtlinie für Webshop-Betreiber aber nicht nur die Verpflichtung, auf ihren Websites irgendwo einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Das Merkmal „leicht zugänglich“ bedeute, dass dieser Link auch aktiv, also anklickbar sein muss,

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht. Bei dieser Verpflichtung handele es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.

Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013. Das LG hatte diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Dem trat das OLG nun entgegen. Es stehe dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen, weswegen ein Verstoß abmahnfähig sei. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.

Shopbetreiber sollten daher dringend im Impressum einen solchen aktiven Link auf die OS-Plattform aufnehmen.

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