OLG Köln erneut zum „Hausrecht“ bei Social-Media

In dem Fall des OLG Köln vom 09.05.2019 (ger. Az.: 15 W 70/18) wurde ein Nutzer einer Social-Media-Plattform wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Vorgaben für die Erstellung von Inhalten gesperrt. Der Nutzer hatte auf einer Unterseite einer Politikerin einen Beitrag veröffentlicht, der die Sperrung ausgelöst hat. Auf eine Beschwerde bestätigte die Plattformbetreiberin zwar sogleich, dass der die Sperrung auslösende Post tatsächlich doch den sog. Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin entspreche, allerdings blieb der Nutzer entgegen der Ankündigung weiter gesperrt. Nachdem eine außergerichtliche Abmahnung unbeantwortet blieb, beantragte der Nutzer eine einstweilige Verfügung auf Wiederzulassung zur Teilnahme an der Social-Media-Plattform und Berechtigung zum Einstellen von Beiträgen.

Erschwerend kam für den Nutzer hinzu, dass ihm wegen des zwischenzeitlichen Löschen des maßgeblichen Drittprofils der Politikerin weiterer Vortrag dazu nicht möglich sei, aber zum einen die Plattformbetreiberin selbst zugestanden habe, dass die Gemeinschaftsstandards tatsächlich eingehalten worden seien und zudem kein rechtwidriger Kontext denkbar sei, weil es sich in jedem Fall nur um eine zulässige Bewertung auf Basis unstreitig wahrer Tatsachen betreffend die Familie der genannten Politikerin handele.

Das OLG Köln hat auch noch einmal einen kurzen Nebensatz zur Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungen verloren und klargestellt, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt. Das hängt nach Ansicht des OLG zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden.

Schließlich ist das Urteil noch wegen der Besonderheit der Zustellung im Ausland interessant: Die Betreiberin der Social-Media-Plattform saß in jenem Fall in Irland und hatte gerügt, dass die Zustellung nach Art 14, 8 Abs. 1, 3 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) unwirksam sei und von ihr mangels Vorlage einer englischsprachigen Übersetzung zu Recht zurückgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Portalbetreiberin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Denn die Annahmeverweigerung der unter Verwendung der Formblätter (dazu EuGH v. 28.04.2016, C-384/14) ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung erfolgte ersichtlich zu Unrecht, so dass bei der Prüfung vom Amts wegen nachArt. 19 EuZustVO auf die örtlichen Gesetze abzustellen ist und die Zustellung daher nach § 179 S. 3 ZPO, § 242 BGB als wirksam gilt. Europarechtlich ist eine solche Zustellungsfiktion nicht zu beanstanden (EuGH v. 28.04.2016, C-384/14).

OLG Köln Beschluss vom 09.05.2019, ger. Az.: 15 W 70/18

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