BAG: Beteiligung des Betriebsrates bei Facebook-Auftritt

Der Erste Senat des BAG hat entschieden, dass eine Unternehmens-Facebook-Seite mit Kommentarfunktion eine „technische Überwachungseinrichtung“ sein kann, die objektiv geeignet ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Jedenfalls dann, wenn dort „Postings unmittelbar veröffentlicht“ werden, ist dafür die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

In dem Verfahren klagte der Betriebsrat gegen sein Unternehmen, das Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte jeweils mit Namensschildern tätig. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck. 

Das BAG stellte nun klar, dass es der Mitbestimmung unterliegt, die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

 

 

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 –

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