BGH: Auskunftsanspruch des Kommanditisten 

Bisher war streitig, wie weit das Auskunftrecht des Kommanditisten einer & Co KG geht. Bei einer solchen Gesellschaften, handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren einziger haftender Gesellschafter eine GmbH oder AG sein kann. Meistens besteht also eine KG, die vertreten wird von einer Verwaltungs-GmbH. Der Kommanditist ist als reiner Kapitalgeber mit dem Tagesgeschäft der Gesellschaft nicht betraut. Er hat eine Befugnis zur  Geschäftsführung (§ 164 HGB), auch nicht zur Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht zu. Es kann ihm allerdings eine Prokura erteilt werden. Ein wichtiges Instrument der Überwachung ist das außerordentliche Informationsrecht, dessen Tragweite nun der BGH präzisiert hat.

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist danach nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 – II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30). Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hängen von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 24).

Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 – II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB.

BGH-Beschluss vom 14.06.2016, ger. Az.: II ZB 10/15

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