BGH: Gesellschafterbeschlüsse in „Feindesland“ können anfechtbar sein

In dem Fall ging es um die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen hinsichtlich der Einstellung des Insolvenzverfahrens einer GmbH & Co KG. Konkret verneinte der BGH die Anfechtbarkeit der Beschlüsse sowohl hinsichtlich der GmbH & Co KG und der Verwaltungs-GmbH. Der entsprechende in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss war nicht entsprechend § 241 Nr. 1 AktG wegen eines schwerwiegenden Einberufungsmangels nichtig. Zunächst hebt der BGH noch einmal die bisher anerkannten Anfechtungsgründe hervor:

Das GmbH-Gesetz enthält – anders als das AktG – keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06).

Entsprechend § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig,

  • wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist,
  • wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind,
  • wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder
  • wenn nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt
  • wenn der Einberufungsmangel einer Nichtladung der Gesellschafter gleichkommt

Ein Ladungsmangel kommt dann einer Nichtladung gleich, wenn eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise erschwert, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichsteht. Denn dann wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung. Andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung bei der Einberufung und Einladung führen nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Beschluss auf eine Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist (§ 241 Nr. 5 AktG).

Der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal dürfen nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein. Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Bei der Einladung in die Wohnung des verfeindeten Gesellschafters hängt es von den konkreten Umständen des Falles ab, ob sie (ausnahmsweise) darüber hinaus einer Verhinderung der Teilnahme und damit einer Nichtladung gleichkommt.

Fehlt es an hingegen einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es dem Betroffenen unbenommen, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen zu lassen. Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden, die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. Der Erfolg der Klage hängt dabei allein von der materiellen Rechtslage ab. Entsprechendes gilt für Einladungsmängel, es sei denn, es lässt sich ausschließen, dass der Mangel auf die Beschlussfassung einen Einfluss hatte (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – II ZR 24/13). Zur förmlichen Feststellung des Beschlussergebnisses ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verkündet wird. Erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft.

Das könnte dich auch interessieren …