Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter DSGVO

Immer wieder taucht bei der Beratung zum Thema Einführung der EU-DSGVO die Frage auf, was mit den Altdaten passiert, die noch zu Zeiten des BDSG rechtmäßig gesammelt wurden. Insbesondere bei Newslettern und sonstiger Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken (z.B. Preisausschreiben) ist fraglich, ob die seinerzeit eingeholte Einwilligung auch in Zukunft weiter wirksam ist. Rechtmäßig gesammelte Daten haben einen hohen Marktwert, der mit einem Schlag vernichtet werden könnte, wenn diese Mangels DSGVO-fester Einwilligung ab Ende Mai 2018 nicht mehr genutzt werden dürften.

Diese Rechtsunsicherheit ist allerdings bereits im September 2016 durch einen Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016) beseitigt worden.

Bisher erteilte Einwilligungen können nach Ansicht der obersten deutschen Datenschützer fortgelten, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).

Die Runde der Aufsichtsbehörden stellt klar, dass bisher rechtswirksame Einwilligungen grundsätzlich diese Bedingungen erfüllen. Die durch die DSGVO vorgeschriebenen Informationspflichten nach Artikel 13 müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes seien.

Besondere Beachtung verdienen dabei allerdings die folgenden Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort:

  • Freiwilligkeit („Kopplungsverbot“, Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 Datenschutz-Grundverordnung),
  • Altersgrenze: 16 Jahre (soweit im nationalen Recht nichts anderes bestimmt wird; Schutz des Kindeswohls, Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 38 Datenschutz-Grundverordnung).

Unternehmen sollten also spätestens jetzt die beiden oben aufgezählten Punkte in ihren Text der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufnehmen. Es ist darüber hinaus ratsam, schon jetzt auch einen Hinweis aufzunehmen, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO ). Online eingeholte Einwilligungen müssen dies auch bereits heute aufgrund des TMG vorhalten. Damit sollten sich wertvolle personenbezogene Datensätze zu Werbezwecken auch über den 28.05.2018 hinaus treten lassen.

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