Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die kreative, geistige Arbeit. Künstler, Musiker, Schriftsteller aber auch Sänger und Schauspieler sollen vor unbezahlter Ausbeutung ihrer Werke geschützt werden. Dabei steht der Kreative aufgrund seiner typischen wirtschaftlichen Stellung in der Regel in der schwächeren Position als die Verwerter. Der Schutz nach dem UrhG ist daher sehr stark ausgestaltet und es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Urheber“.

Niemand darf ohne Erlaubnis (Lizenz) ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten. Es gibt im Bereich des Urheberrechtes auch keinen Gutglaubensschutz. Wer also Fotos oder Musik verwenden möchte, muss selbst dafür Sorge tragen, dass er eine lückenlose Berechtigung (Rechtekette) nachweisen kann. Die unterschiedlichen Ausdrucksformen von schöpferischer Arbeit (sog. Werke), durch die das geistige Eigentum erst entsteht, werden durch das UrhG geschützt. Als große Faustregel für alle Werke kann man folgende Punkte festhalten:

  • Urheber wird der Schöpfer des Werkes mit der Erschaffung (§ 7 UrhG). Eine Anmeldung wie etwa beim Patenschutz oder eine ausdrückliche Bezeichnung als geschütztes Werk ist nicht erforderlich (Die Bezeichnung mit copyright-Vermerk, Name des Urhebers und Jahreszahl ist nur in einigen südamerikanischen Ländern notwendig, damit das Werk Schutz genießt).
  • Neben dem Urheberecht an dem Werk besteht noch das besondere Urheberpersönlichkeitsrecht, welches seine Person als Urheber vor Rufschädigung schützt.
  • Das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden. Es geht aber im Todesfall durch Gesetz auf die Erben über.
  • Mehrere Schöpfer sind zusammen und zu gleichen Teilen Urheber des Werkes.
  • Der Schutz an den Werken reicht in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztlebenden) Urhebers (§ 64 UrhG).
  • Eine wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechtes geschieht durch die Einräumung bestimmter Verwertungsrechte.
  • Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, Ausstellungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe
  • Die Inhaber der durch den Urheber eingeräumten Verwertungsrechte sind selbst wieder durch das UrhG geschützt (§§ 70-87 UrhG).
  • Der Handel mit diesen Nutzungsrechten kann vom Urheber ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  • Die digitalisierte Speicherung des Werkes in elektronischen Datenbanken gilt als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Für den privaten Gebrauch (z.B. User) dürfen einzelne Vervielfältigungstücke durch die Privatperson hergestellt werden (§ 53 UrhG).
  • Für Filme gelten besondere Bestimmungen (§§ 88 – 95 UrhG)

Die oben genannten Eckpunkte sollen ein grobes Verständnis der Systematik des Urheberrechtes aufzeigen. Die Begriffe werden in einer Ausführung ausführlich erklärt. Als Bereiche von herausragender Bedeutung haben sich in den letzten Jahren insbesondere folgende Themen des Multimediarechtes herausgebildet:

– Lizenzierung von Werken

– Haftung für Rechtsverletzungen

– Softwareschutz

– digital rights management (DRM)

– Kopierschutz

– ergänzender Leistungsschutz durch Wettbewerbsrecht

– Auseinandersetzung von Urhebergemeinschaften

– Bearbeitung

– Schutz der Datenbankhersteller

– andere Leistungsschutzrechte

Urheberrechtsstrafsachen

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