BGH legt App „UBER Black“ EuGH vor

Marktbericht

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt nach Ansicht des BGH gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von „UBER Black“ entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14

KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Das könnte dich auch interessieren …