Urteile Haftung für Inhalte

Urteile zur Haftung für Inhalte:

Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Urteile durch Leitsätze und Anmerkungen. Wenn Sie das Urteil im Volltext einsehen möchten, so klicken Sie bitte auf den hinter der jeweiligen Urteils-Überschrift befindlichen Link.

„Antiimperialistische Zelle II“ BGH Beschluss v. 31. Juli 1995 – 2 BJs 94/94-

Diese Entscheidung ist vor allem deswegen interessant, weil der BGH hier ganz selbstverständlich den Inhalt in privaten Mailboxen unter den Begriff der Telekommunikation fallen läßt. Damit ist für das Ausspähen von Daten durch Ermittlungsbehörden ein richterlicher Beschluss nötig. Im vorliegenden Fall war dies wegen der zugrundeliegenden Straftat (gemeingefährlicher Sprengstoffanschlag gem. § 311 StGB) ohne weiteres möglich.
Der für „Anzapfen“ von Telefonen geschaffene § 100a StPO enthält nämlich einen abschließenden Katalog von Straftaten, für die das Abhören der privaten Telekommunikation zulässig ist. Leider sind in diesem Katalog weder „Computersabotage“ noch „Verbreiten pornografischer Schriften“ als häufigste Form der Internetkriminalität enthalten. Die Ermittler versuchen sich bei derartigen Straftaten mit § 10 FAG oder § 89 TKG zu behelfen. Diese Vorschriften erlauben aber lediglich die Mitteilung der an der Telekommunikation beteiligten Anschlüsse und Namen, nicht jedoch deren Inhalte. Der Gesetzgeber hat sich bei den genannten Straftaten offensichtlich für den Vorrang des Grundrechtes auf Telekommunikations-Geheimnis (Art. 10 GG) entschieden.

„CD-Bench“; Urteil des OLG München vom 03.02.2000, Az.: 6 U 5475/99

Endlich mal wieder eine Entscheidung zur Verantwortlichkeit nach dem TDG: Danach ist der Betreiber eines Internet(spiegel) servers für darauf von Dritten angebotene Inhalte auch dann nicht verantwortlich, wenn er diese zwar löschen kann, die Löschung aber täglich erfolgen müßte. Ein solcher Aufwand ist nicht als zumtbar anzusehen.

Der Diensteanbieter muss also nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Es ist vielmehr die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander abzuwägen. Die Zumutbarkeit einer Löschung von rechtswidrigen Inhalten auf einem Server ist also immer anhand des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu beurteilen.

„Bildervorschau in Suchmaschine“ BGH: Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 69/08 –

Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

„Chat-Hausrecht“ LG Bonn: Urteil vom 16.11.1999- 10 O 457/99

Der Betreiber eines jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellten Chat-Forums kann nicht ohne einen gerechtfertigten, sachlichen Grund, insb. der Störung von Betriebsabläufen, einen Benutzer von dem Chat-Forum entsprechend § 1004 BGB in Ausübung seines „virtuellen Hausrechts“ ausschließen.

Filmbesichtigung; LG Berlin; Beschluss vom 02.12.2004; ger. Az.: – 27 O 635/04 –

Dieses Urteil befasst sich mit dem Besichtigungsrecht nach § 809 BGB. Es zeigt, dass dieser Paragraph ein breites Anwendungsfeld bietet und gerade im Urheberrecht viel größere Aufmerksamkeit verdient. Die Vorschrift berechtigt den Rechteinhaber, einen Gegenstand darauf zu besichtigen und zu prüfen, ob dieser seine Rechte verletzt. Dies können jedoch nicht nur Maschinen oder Grundstücke sein, sondern auch Software, Hardware oder eben wie hier Filme. Vorliegend ging es darum, dass die im Film dargestellte Person der Ansicht war, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies wollte sie noch einmal durch Überlassung einer Kopie o.ä. überprüfen.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Auch ein Film kann nach Ansicht des LG Berlin Gegenstand eines Besichtigungsrechtes nach § 809 BGB sein, wenn sich die dargestellte Person über Art und Umfang der Filmaufnahmen ihrer Person Gewissheit verschaffen will.

BGH: Forumsbeitrag; Urteil vom 27.03.2007; ger. Az: – VI ZR 101/06 –

Auch hier wundert man sich, wie es überhaupt zu einem Verfahren über drei Instanzen kommen konnte. Selbstverständlich wird sich ein Provider nicht darauf berufen können, er sei für Inhalte trotz Kenntnis nicht verantwortlich und bis zur rechtskräftigen Rechtsverfolgung des Dritten müsse der rechtswidrige inhalt eben online eingestellt bleiben. Hier ist unserer Ansicht nach das TMG, und früher das TDG eindeutig.
Nach Kennntnis sind die Inhalte wie eigene Inhalte zu behandeln. Eine Pflicht zur Unterlassung besteht auch unabhängig von der Kenntnis und dem Verschulden. Die einzig wirklich interessante Frage in diesem Fall ist leider wegen Versäumnis beider (!) Parteien nicht erörtert worden: Die Frage der Kostentragungspflicht. Nämlich ob ein Provider wegen des bestehenden Unterlassungsanspruchs auf Kostenersatz für die Abmahnung in ANspruch genommen werden kann oder ob er hier aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG frei von Schadensersatzleistungen bleibt. So aber konnte der BGH nur zur Verantwortlichkeit nach Kenntnis und zur Unterlassung Stellung nehmen:

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

„ftp-Explorer II“ LG Braunschweig; Urteil vom 06.09.2000; ger. Az.: 9 0 188/00

Dieses Urteil hätte anders ausgehen können, wenn die Anträge genauer gestellt worden wären. So aber hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, ob die Hochschule für fremdes Handeln (ihrer Studenten) wegen der Haftungsbegrenzung des § 5 TDG überhaupt verantwortlich sein kann.
Es wurde demnach entschieden, dass durch Setzen von Links auf gewerbliche Angebote auch eine Hochschule im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 MarkenG handelt.
Für Links, welche die Hochschule selbst in ihrem Internetangebot anbietet, haftet sie also wie für eigenes Handeln.

Geschäftsführerhaftung; OLG Frankfurt; Urteil vom 13. 11. 2001 – 11 U 15/01 –

Schon aus der Tatsache, dass die Begründung des OLG Frankfurt auch für eine Kostenentscheidung sehr dünn ausgefallen ist, kann man schließen, dass das OLG sich innerhalb ständiger Rechtsprechung sieht.

Die Obergerichte haben in den letzten Jahren die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auch gegenüber Dritten (erst recht gegenüber der GmbH) immer weiter ausgedehnt. Dies geht soweit, dass von einem Geschäftsführer erwartet wird, dass er sich zumindest im Bereich seines Kerngeschäftes über bestehende Schutzrechte Dritter informieren muss. Handelt er hier arglos und hat er nicht zumindest nachweislich alle Mitarbeiter zur strikten Wahrung von Urheber- und Schutzrechten Dritter angewiesen, kann dies zur persönlichen Haftung führen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann der Geschäftsführer einer GmbH für Verstöße seiner Mitarbeiter gegen das Urheberrecht nämlich selbst dann persönlich haften, wenn er keine Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung seiner Mitarbeiter hat.

Haftung des Admin-C; OLG Hamburg; Urteil vom 22.05.2007; ger. Az. – 7 U 137/06 –

Nach einem klaren Urteil haftet der admin-c jedenfalls nicht für Inhalte, die unter einer bestimmten Domain eingestellt sind. Die Frage bleibt aber, ob er für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Domain selbst geschehen, also insbesondere Markenverletzungen. Für Inhalte hat das OLG Hamburg aber den Ausschluss der Haftung nun gut begründet, was das Landgericht Hamburg nicht davon abhielt, unmittelbar nach dieser Entscheidung den admin-c wieder in die Haftung zu nehmen. Das OLG meint aber in diesem Fall:

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.
Der admin-c habe keine rechtliche und tatsächliche Stellung, durch die er die Inhalte einer Webseite beeinflussen kann und ist daher für Rechtsverletzung auf der Webseite nicht verantwortlich

Haftung für fremde Inhalte; LG München I; Urteil vom 8.12.2005 – 7 O 16341/05 –

Wieder einmal haben sich die Gerichte mit Inhalten einer Webseite zu beschäftigen, die vom Betreiber der Webseite selbst nicht erstellt wurden. Ähnlich wie bei Entscheidungen zu Gästebucheinträgen stellt das Gericht hier noch einmal die Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers für fremde Inhalte dar:

Der Betreiber einer nicht gewinnorientierten Webseite ist nicht verpflichtet, Inhalte, die Dritte auf seiner Webseite eingestellt haben, auf mögliche Urheberrechtsverstöße zu prüfen. In einer kurzen Prüfung der Inhalte auf offensichtliche Rechtsverstöße wie Beleidigungen oder Rassismus kann kein „zu eigen machen“ der Inhalte gesehen werden.

Haftung für Links; BGH; Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01 –

Ziemlich genau 6 Jahre nach dem berüchtigten „Felix-Somm-Urteil“, durch das das AG München den Geschäftsführer eines Access-Providers für Inhalte Dritter verantwortlich gemacht und die Diskussion um Haftung für Inhalte in Gang gebracht hatte, nimmt der BGH nun auch zur Haftung von Links Stellung. Zwar handelt es sich um ein zivilrechtliche Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhaltes, bei dem sich hinter dem Link strafbare Inhalte (hier: Wettspiel) verbergen. Der BGH spricht den redaktionell eingearbeiteten Link von der Haftung frei, doch ist weiter genau zu prüfen, ob die dahinter liegenden Inhalte nicht offenkundig strafbar sind. Im einzelnen hat der BGH entschieden:

Auch ein in einem Mitgliedsland ansässiges Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet, benötigt hierfür die Erlaubnis einer inländischen Behörde; die Veranstaltung und Bewerbung eines Glücksspiels ohne eine solche Erlaubnis kann eine Straftat des verbotenen Glücksspiels verwirklichen.

Ein Presseunternehmen, das im Rahmen seines Internetauftritts zu den veröffentlichten redaktionellen Artikeln eine als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt, über das berichtet wurde, haftet für dahinter liegende Inhalte nicht, wenn sich eine Strafbarkeit nicht offensichtlich ergibt.

Haftung für privates WLAN; LG Hamburg Urteil v. 26.07.2006; ger. Az.: – 308 O 407 / 06 –

So mancher wird sich wundern, wie wohl die Richter entscheiden würden, wenn Sie selbst von derartigen Sachverhalten betroffen wären. Vorliegend wird aber eine Familie für das Eindringen von Dritten über das WLAN ins Internet mit erheblichen Prozesskosten belastet, ohne Rücksicht auf rein privates Handeln. Das Gericht geht mal salopp davon aus, dass jeder wissen müsse, wie man ein WLAN-Modem sichert oder eben einen Fachmann beauftragen müsse. Mit Verlaub: Das kann nur einem Beamten einfallen! Dass im Regelfall WLANs ab Werk sperrangelweit offen ausgeliefert werden und eine Sicherung auch nicht unerheblich IT-Sachverstand verlangt, bleibt völlig unberücksichtigt. Was ist im übrigen mit Betreibern von Gratis-Hotspots, die absichtlich ein anonymes, offenes WLAN betreiben? Müssen diese dann entgegen den Vorschriften des TDDSG Zugangsdaten speichern?

Andererseits wundert man sich, warum auch hier der Streit nicht dadurch entschärft wurde, dass man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und sich dann nur noch über die Kosten streiten müsste. Denn gleichzeitig hat das Gericht wohl befürchtet, dass jeder Musikpirat sich nur ein ungesichertes WLAN bereitstellen müsste um eine Haftung auszuschließen. Dennoch ist ärgerlich, dass das Urteil nicht einmal auf die Haftungsbeschränkungen des TDG eingeht. Danach würden die Betreiber eines WLANs nämlich erst nach Kenntnis der Rechteverletzung haften.

Das Gericht ist hier jedoch der Auffassung, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs hafte, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen. Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, sei zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen. Eine Wiederholungsgefahr und somit der Anspruch auf Unterlassung kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

„hitbit“ – Landgericht München I vom 30.03.2000, Az 7 O 3625/98 –

Ein weiteres Musterurteil der Multimedienbranche:
Der Upload auf einen über das Internet zugänglichen Server stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.
Das Bereithalten von Inhalten auf einem Internet-Server stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15 II UrhG entsprechend dar; für die Verbreitung über das Internet ist daher die Einwilligung des Urhebers erforderlich, auch wenn keine „öffentliche, d.h. zeitgleiche“ Aufführung vorliegt.
Auch die Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen fällt in den Anwendungsbereich des § 5 TDG; Inhalte i.S.d. Teledienstegesetzes sind dabei nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern nur die jeweilige Datei in der Form, in der sie auf einen Server im Internet eingestellt ist.
Ein Anbieter, der berühmte Musikstücke aus den vergangenen Jahren einstellt, musste damit rechnen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und handelt daher mit bedingtem Vorsatz.

Internetcafé und Genehmigung; BVerwG; Urteil vom 09.03.2005 – 6 C 11/04 –

Auch im Bereich von Internetcafés tritt ein Stück Rechtsnormalität ein. Warum sollte ein Internetcafé, in dem überwiegend gegen Gebühr Online- oder Netzwerk-Spiele gespielt werden, anders als eine ganz gewöhnliche Spielhalle behandelt werden? Nachdem in den Anfangsjahren des Internets manche Behörden sogar die Auffassung vertreten haben, dass jeder Zugang zum Internet eine Genehmigung nach GewO bedürfe, weil man über Bildschirm an Computerspielen teilnehmen könne, besteht nun auch in diesem Bereich Rechtssicherheit.

Das BVErwG hat entschieden, dass ein wirksamer Jugenschutz verlangt, dass Internetcafés jedenfalls dann eine Erlaubnis nach GewO für den Betrieb als Spielhalle benötigen, wenn darin überwiegend Computerspiele gespielt werden.

Internetversteigerung; BGH; Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 –

Dieses Urteil des BGH hat die Branche mal wieder kräftig durchgeschüttelt. Nun haftet der Provider doch wieder auf Unterlassung für rechtswidrige Inhalte. Das Haftungsprivileg des §§ 8ff TDG soll hierfür nicht gelten, so der BGH:

Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.

„Lizenz für Domainumleitung“; LG Hamburg; Urteil v. 15.05.2001; Az.: – 312 O 101/01 –

Dieses Urteil ist von erheblicher Tragweite für das Internet. Bei Domainstreitigkeiten sind Fragen des Schadensersatzes bisher vor allem an der Schwierigkleit der Beweisführung gescheitert. Welcher Umsatzverlust nun gerade auf die Nutzung der Domain durch einen Konkurrenten verursacht ist oder konjunkturbedingt entstanden ist, war kaum darstellbar.
Das LG Hamburg hat dies nun erkannt und entschieden, dass derjenige, der eine Internetdomain eines Konkurrenten für sich registriert und auf eigene Seiten umleitet, neben Unterlassung auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei.
Angesichts der Schwierigkeit der Berechnung und des Nachweises eines konkreten Schadens, der durch eine solche Umleitung entstanden ist, könne der Schadensersatz auch im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Die Schätzung habe nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen und führte im vorliegenden Fall zu 1.000,00 DM für jeden Monat der Umleitung.

„Lizenz für Domainumleitung II“; LG Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 Az.: – 7 O 296/01-

Ein weiteres Urteil zur Schadensersatzpflicht des Markenrechtsverletzers setzt den Schaden bei 600,00 DM pro Monat an. Man kann sich also auf eine wahre Entscheidungslawine zur konkreten Schadensberechnung vorbereiten.
Dabei begründet das LG den Anspruch damit, dass bei markenrechtswidriger Nutzung einer Internetdomain der Markeninhaber gegen den Verletzer auch Anspruch auf Schadensersatz habe. Ist ein konkreter Schaden mangels vorhandener Umsatzzahlen des Verletzers nicht möglich, so sei der Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr sei auch die Bekanntheit der Marke zu berücksichtigen.

„napster“; LG Hamburg; Beschluss vom 26.3.2001; ger.Az.: 308 O 98/01

Kleiner Beschluss, große Wirkung. Wie es scheint, findet dieser Beschluss des LG Hamburg bisher aber wenig Beachtung, wenn man den Rummel um das Napster-Urteil in den USA vergleicht. Locker flockig verbietet das Gericht mit einer nicht mal eine Seite langen Begründung das Anbieten der Software und entscheidet mit einem Nebensatz, dass der Haftungsausschluss des § 5 Abs. 2 TDG nicht anwendbar ist. Auf ein eventuell noch ausstehendes Urteil darf man gespannt sein.
Denn nach Ansicht des Gerichtes kann derjenige, der Software für eine Musiktauschbörse im Internet bereithält, die von Nutzern hauptsächlich dazu verwendet wird, urheberrechtlich geschützte Werke untereinander zu kopieren und zum Tausch im Internet anzubieten, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

„Online-Casino“ OLG Hamburg; Urteil vom 4.11.1999; ger. Az.: 3 U 274/98

Das OLG Hamburg bremst die Spielfreude aller Internetzocker. Der Betrieb einer Internetseite, auf der zu virtuellen Casinos und Glücksspielen im Internet gelinkt wird, verstößt nach Auffasung des Gerichtes gegen Wettbewerbsrecht, wenn der Seiteninhaber keine Genehmigung zum Betrieb eines Glückspiels innehat.
Für die Provider ist es wichtig, zu wissen, dass auch der Betreiber eines Domain-Name-Servers für die Unterlassung haftet.

„private mailbox“ LG Stuttgart Urteil vom 17. 11. 1987 – 17 O 478/87

Der Betreiber einer privaten Mailbox kann nicht aus wettbewerbsrechtlichem Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Der Inhaber einer privaten und ohne wirtschaftliches Interesse betriebene Mailbox, die er als Kommunikationsforum für jedermann zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, jede Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen, bevor er ihre Speicherung und damit ihre Abrufbarkeit zuläßt. Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar.
Heute gilt für die Verantwortlichkeit von derartigen Mailboxes das TDG bzw der MedienDStV (vgl. hierzu Anm. von RA Flick zum Urteil).

„Radikal“ AG Berlin: Urteil vom 30. 06. 1997; Az.: – 260 DS 857/96 –

Die bloße Existenz eines Link auf einer Homepage kann eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, daß der Link bewußt und gewollt in Kenntnis der Existenz und des Inhalts gesetzt wurde und aufrecht erhalten wird.

„spickmich“ LG Köln; Urteil vom 30.01.2008 – Az.: 28 O 319/07 –

Dieses Urteil zeigt erneut, wie wenig Bedeutung der Schutz personenbezogener Daten hat. Mein Vorschlag an die Lehrerfraktion wäre hier: Einmal ein Richterbewertungsforum einrichten und dann sehen, wie dies den Richtern schmecken würde, wenn anonyme Angaben über ihre Leistung, Erreichbarkeit und Verhandlungsstil im Netz auf ewig gespeichert bleiben. Die Annahme, es seien nur aus öffentlichen Quellen entnehmbare Daten eingestellt, lässt nach hiesiger Meinung ein erhebliches Unverständnis des Datenschutzrechtes erkennen. Gegen eine Auflistung der Namen und Schuladresse hätte wohl kein Lehrer etwas einzuwenden,, weil diese Daten eben tatsächlich öffentlich sind. Für die Erhebung und Speicherung sowie Veröffentlichung der weiteren Daten wie Benotung und Kommentare ist eine Erlaubnis aus dem BDSG aber nicht ersichtlich. Dennoch hat das LG Köln entschieden:

Auf einer Webseite dürften wahre Tatsachen auch über natürliche Personen, die keine relativen Personen der Zeitgeschichte sind, auch anonym berichtet werden. Dabei dürften auch persönliche Daten genannt werden, wenn diese auch auf anderem Wege -z.B. über die Webseite der Schule- öffentlich zugänglich sind. Die Erhebung und Speicherung sowie die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei im Falle eines Bewertungsportals für Lehrer durch § 28 BDSG gedeckt, weil keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ersichtlich seien.

„Suchmaschineneinträge“; OLG Hamburg; Urteil vom 20.02.2007 – 7 U 126/06 –

Manchmal wundert man sich, wie es überhaupt zu einer Klage kommen kann. Vorliegend aber sah sich ein Nutzer durch sog. „Snippets“ in den Ergbnisseiten von Suchmaschinen in seiner Ehre verletzt, weil diese die auf der gelisteten Webseite enthaltene Informationen aus dem Zusammenhang rissen. Erstaunlicherweise hat das Landgericht in erster Instanz diesem Ansinnen sogar Recht gegeben. Das OLG hat diese Entscheidung nun aufgehoben.

Ergebnisse einer Suchmaschine sind das Ergebnis einer maschinelllen Zusammenfassung einer dem Suchalgorithmus entsprechenden Webseite und geben keinen redaktionellen Beitrag des Suchmaschinenbetreibers wider. Aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird, ergibt sich die Notwendigkeit, die sonst im Äußerungsrecht anzuwendenden, strengen Grundsätze weiter auszulegen und eine Verletzung nicht schon dann anzunehmen, wenn von mehreren Deutungen auch nur eine mögliche verletzenden Charakter hat.

§ 5 TDG: „unipool“ – LG Lübeck; Urteil v. 24.11.1998; -Az: 11 S 4/98 –

Ein Anbieter ist für die Inhalte und auf seiner Webseite befindlichen Hyperlinks rechtlich verantwortlich, wenn der Eindruck entsteht, daß sich der Anbieter die hinter dem Hyperlink befindliche Seite und deren Inhalte geistig zu eigen macht.
Dies gilt umso mehr, wenn die Seiten, auf die ein Hyperlink gelegt wird, sich auf der selben Domain wie die eigene Webseite befindet, und die fremden Inhalte in der Weise in das eigene Angebot einbezogen sind, daß die eigenen Inhalte ohne die fremden Inhalte ihren Informationszweck nicht erfüllen würden und der Hyperlink als sogenannter „Inline-Link“ gestaltet ist (Frame).

Verbreitung pornografischer Schriften; LG Düsseldorf; Urt. v. 31.01.2003; ger. Az.: – XXXI 34/02-

Dieses Urteil wird von der Erotik-Branche -die wohl erfolgreichste Internet-Branche-, mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen werden. Allerdings muss man berücksichtigen, dass durch den neuen Jugendschutz eine andere Rechtslage eingetreten ist. Ob die Vorgaben des Gerichtes auch nach der neuen Gesetzeslage noch gelten, wird man bezweifeln müssen. Gleichwohl können dem Urteil auch für die neue Rechtslage wichtige Anhaltspunkte entnommen werden. Eine obergerichtliche Entscheidung steht noch aus.

Das Gericht ist der Auffassung, das Bereithalten von einfachen pornografischen Inhalten über das Internet stelle keine Verbreitung pornografischer Schriften an Jugendliche i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn sich das Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern und nicht konkret an einen bestimmten Jugendlichen wendet.
Die Abfrage einer Personalausweisnummer in Kombination mit kostenpflichtigen Inhalten, welche über die Telefonrechnung abgerechnet werden (dialer) stelle jedenfalls nach altem Jugendschutzrecht eine ausreichende Hürde dar, um die Nutzung von jugendgefährdenden Inhalten durch Jugendliche zu verhindern.
Die Hürde des Jugendschutzes dürfe für Anbieter erotischer Inhalte insbesondere deswegen nicht unüberwindlich sein, weil Pornografie im Internet weltweit auch umsonst und ohne jede Alterszugangsbeschränkung angeboten wird. Im übrigen lasse die vorherige Einholung anwaltlichen Rates zur Strafbarkeit einer bestimmten Handlung den für die Tat erforderlichen Vorsatz entfallen.

„Web-TV“; LG München; Urteil v. 10.03.1999; Az.: 21 0 15039/98

Häufig taucht die Frage nach der Verwertbarkeit von TV-Rechten im Internet auf. Ein Gericht hat dies wie nicht anders zu erwarten im Sinne der Urheber beantwortet:
Für die Verwendung einer digitalisierten Fassung eines Fernseh-Beitrages im Internet ist die gesonderte und ausdrückliche Rechteeinräumung des Urhebers erforderlich.
Die pauschale Übertragung von „unbeschränkten“ Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch auch die Übertragung von Internetrechten.