Markenrecht

Durch das Markenrecht soll eine Bezeichnung für bestimmte Waren monopolisiert werden. Der Rechteinhaber erhält das ausschließliche Recht. Die Bezeichnung für die eingetragenen Waren zu nutzen. Die Rechte, welche durch das Markengesetz als Schutzrechte geregelt werden, sind:

– Markenrechte
– Titelschutzrechte
– Unternehmenskennzeichen
– geographische Herkunftsangaben

Als Marke bezeichnet man solche Kennzeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Es kommen dabei alle Zeichen insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Klänge, Formen, Verpackungen, Zahlen, Abkürzungen oder Farben in Betracht. Nicht geschützt werden können dabei geometrische Grundformen allein (Kreis, Quadrat etc.) oder Zeichen, welche die geschützte Warengruppe lediglich wiedergeben oder beschreiben. Letzteren fehlt nämlich jede Kennzeichnungskraft. Es gibt verschiedene Arten von Marken wie etwa die Wortmarke (VW POLO), die Bildmarke (Muschel von SHELL) oder die Hörmarke (Dreiklang von INTEL). Auch ist eine Kombination dieser Arten möglich.

Eine Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und genießt den Schutz mit der Eintragung beim Patentamt, rückwirkend auf den Tag der Anmeldung. Der Markenschutz besteht mit Eintragung für zehn Jahre und kann dann auf Antrag jeweils um weitere 10 Jahre erneuert werden (§ 47 Abs. 2 MarkenG). Eine Gemeinschaftsmarke kann EU-weiten Schutz beanspruchen und wird beim OAMI in Alicante beantragt. Das Markenamt trägt die Marke in sog. Warenklassen ein, die der Anmelder vorschlägt. Die Warenklassen dienen dem Markenamt zur Berechnung seiner Gebühren, können aber auch für die Bestimmung der geschützten Waren herangezogen werden. Die Anmeldung einer nationalen Marke in Deutschland kostet für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen 300,00 EUR.

Unter den Titelschutz fällt der Schutz von Werken und deren Namen wie etwa Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken Bühnenwerken o.ä. (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Auch Softwaretitel und Webseiten können mittels Titelschutz geschützt werden. Anders als Marken bedürfen derartige Werknamen zu ihrem Schutz nicht der Eintragung sondern sie entstehen kraft Nutzung. Auch können rein beschreibende Titel geschützt sein. Die Priorität, also das Recht des ersten Benutzers wird in der Regel durch sog. Titelschutzanzeigen gesichert, bevor man z.B. ein Buch in den Druck gibt. Allerdings erlischt der Titelschutz einer Titelschutzanzeige nach ungefähr 6 Monaten, wenn der Gebrauch des Titels nicht aufgenommen wird.

Unternehmenskennzeichen sind sowohl Namen als auch Abzeichen von Unternehmen. Hierunter fallen also z.B. Kürzel wie „IBM“, Namen wie etwa TSCHIBO oder Abzeichen wie der berühmte Mercedes-Stern, welcher gleichzeitig aber auch eine Marke ist. Der Firmenname wird dabei auch von § 12 BGB geschützt, doch geht § 5 Abs. 2 MarkenG als speziellere Regelung vor, wenn es um den Schutz im gewerblichen Bereich geht.

Geographische Herkunftsangaben (§ 126 ff MarkenG) kennt der Verbraucher vor allem im Lebensmittelbereich. Als Beispiel können hier Dresdner Stollen, Champagner, Thüringer bzw. Nürnberger Würstchen oder ähnliches genannt werden. Dabei ist nicht jede geographische Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe gleichzusetzen. Oftmals beschreiben diese nur eine bestimmte Fertigungsart wie z.B. bei Wiener Schnitzel, Frankfurter Würstchen, Engländer (große Kneifzange) oder Amerikaner (Gebäck). Mit der geographischen Herkunftsangabe werden Produkte einer bestimmten Region geschützt. Es stellt dabei kein Individualrecht dar, welches der einzelne z.B. gegenüber einer anderen Marke geltend machen könnte. Vielmehr ist der Schutz eher wettbewerbsrechtlicher Natur und kann auch von den in § 13 UWG genannten Klageberechtigten geltend gemacht werden, unabhängig,davon, ob sie selbst ein Recht an einer geographischen Herkunftsangabe erworben haben.

Über Rechtsfragen der markenrechtlichen Auseinadersetzung und Schutz von Marken können Sie sich tiefergehender auch unter www.kennzeichenstreit.de informieren.

Die Kosten für eine Markenanmeldung variieren dabei erheblich. Sofern eine erste Recherche in der Markendatenbank des Patentamtes ergibt, dass es bereits eine entsprechende Marke gibt, kann man sehr schnell und zu geringen Kosten von der Anmeldung abraten oder eine andere Marke suchen. Wird hingegen eine Anmeldung vorgenommen und eine Anmeldung erst nach langwierigen Verfahren mit dem Patentamt möglich, können die Kosten recht hoch sein. Internationale Marken oder auch eine Gemeinschaftsmarke sind schon deswegen mit hohen Kosten verbunden, weil hierfür zahlreiche Recherchedienste beauftragt werden müssen.

Nun soll es Angebote von „Markendiscountern“ geben, die eine Markenanmeldung pauschal für 50,00 EUR bewerben. Erst bei genauerem Hinsehen entdeckt man, dass die Gebühren des Patentamtes etc. noch extra berechnet werden. Bevor man eine Marke anmeldet, wird aber jeder seriöse Berater vorab dringend eine Recherche bestehender Rechte Dritter empfehlen. Dies ist schon deswegen notwendig, weil man durch eine „blauäugige“ Anmeldung sofort auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sofern es ein geschütztes, verwechslungsfähiges Kennzeichen gibt. Wann aber eine Verwechslungsgefahr besteht, ist Teil unserer juristischen Prüfung, die wir nach Stundenaufwand abrechnen und für die wir teilweise auch Drittanbieter mit deren Recherchetools (z.B. Schutzmarkendienst) hinzuziehen. Darüberhinaus helfen wir den Mandanten bei der Erstellung eines Klassentextes.

Wer hierfür nur 50,00 EUR berechnet, übersieht entweder das Risiko einer Markenanmeldung ohne Recherche oder aber -und das wäre auch wettbewerbsrechtlich interessant- er verschweigt die Folgekosten und hofft, dass „der Appetit schon beim Essen kommt“. Die konkret zu erwartenden Kosten Ihrer Markenanmeldung können wir Ihnen gerne auf Anfrage an unten aufgeführte e-mail-Adresse beziffern.

Allgemein kann man diese aber für die Anmeldung einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Wortmarke für Deutschland mit 500 EUR in einfach gelagerten Fällen bis c.a. 1.500,00 EUR in mittleren Fällen ohne Markenkonflikte.

Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum Thema Markenrecht und unserer Tätigkeit: