Zunächst ist fraglich, was man alles unter Inhalten zu verstehen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dies alles, was ein Tele- oder Mediendiensteanbieter zur Nutzung an die Öffentlichkeit anbietet. Inhalte sind dabei nicht an bestimmte MEdien gebunden sondern können auch über Rundfunk, Telefon, Internet, WAP oder sonstige Medien den Nutzern angeboten werden.
Einen ersten Überblick über die Haftung für Internet-Inhalte können Sie sich zunächst wieder in unserer Urteilssammlung zur Haftung für Inhalte verschaffen.
Die bestehende Rechtsprechung zeigt, dass man zunächst zwischen strafrechtlicher Haftung und zivirechtlicher Haftung unterscheidet.
Die strafrechtliche Haftung berührt zunächst die Frage der räumlichen Geltung etwaiger Verbotsnormen. Ist eine Tat, die in den USA strafbar ist, auch in Deutschland gesetzeswidrig und umgekehrt? Für gewisse Bereiche wie etwa Kinderpornografie ist das sog. „Weltrechtsprinzip“ anerkannt, so dass diese Straftaten weltweit strafbar sind und daher auch überall verfolgt werden können. Inwieweit man aus technischen Gründen den Täter überhaupt fassen kann ist eine andere Frage.
Von der räumlichen Geltung des Strafrechtes ist schließlich im Internet noch die Haftung der jeweils handelnden Person zu unterscheiden. Nach § 9 Teledienstegesetz (TDG) sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Diensteanbieter sind nach § 11 TDG für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, dann nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Wer sich also fremde Inhalte zu eigen macht oder von fremden Inhalten Kenntnis hat und diese trotz technischer Möglichkeit nicht unverzüglich sperrt, haftet für diese Inhalte wie für eigene Inhalte. Für eindeutig fremde Inhalte haftet ein Anbieter hingegen nicht.
Die oben dargelegte Zurechnung von Inhalten für einen Diensteanbieter gilt grundsätzlich auch für die zivilrechtliche Haftung für Inhalte. Bei der zivilrechtlichen Haftung ist aber insbesondere darauf zu achten, inwieweit ein bestimmter Inhalt die Rechte Dritter verletzt und einmal Anspruch auf unterlassung z.B. nach dem UWG oder dem UrhG auslösen kann und zum anderen erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.
Podcasting und Recht:
Auch wenn es sich um ein nicht mehr ganz neues Medium handelt, sind wir überzeugt, dass die Erfahrungen aus dem Multimediarecht problemlos auf den Bereich Podcasting angewendet werden können.
Unter „Podcasting“ versteht man so etwas wie eine „Sound-Blog-Datei“, die im Internet zum download oder als eine Art Newsletter bereit gestellt werden kann. Mit technisch relativ einfachen Mitteln kann jedermann zu einem virtuellen Abruf-Radiosender werden. Gerade im Bereich von Hobbythemen erfreut sich diese Technolgie besonders guter Verbreitung. Aber auch etablierte Medien wie ARD oder Rundfunksender nutzen bereits Podcasts um z.B. Nachrichtensendungen für den I-Pod als Sound-Datei oder auch als kleine Video-Datei zur Verfügung zu stellen.
Die rechtliche Beurteilung ist dabei nur vordergründig schwierig, handelt es sich bei einem Podcast doch um einen Mediendienst in Paradeform. Genau dieses Medium schien dem Gesetzgeber bereits vorzuschweben, als er den MedienDStV verfasst hat. Podcasting ist nichts anderes als ein Abrufdienst, bei dem Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden. Dies entspricht also der Gesetzesdefinition nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MedienDStV. Die Probleme des Podcastings werden daher dieselben sein wie beim bisherigen Multimediarecht: Haftung für Inhalte, Verletzung von Rechten Dritter und Presserecht. Bei der zivilrechtlichen Haftung ist aber insbesondere darauf zu achten, inwieweit ein bestimmter Inhalt die Rechte Dritter verletzt und einmal Anspruch auf Unterlassung z.B. nach dem UWG oder dem UrhG auslösen kann und zum anderen erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.
Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten: