Kernstücke des Wettbewerbsrechts sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gemeinsam sollen diese Gesetze einen fairen Wettbewerb zwischen den konkurrierenden Unternehmen garantieren und fördern.
Gerade im Geltungsbereich des UWG hat sich aber wie bei kaum einem anderen Rechtsgebiet eine umfassende Kasuistik (Richterrecht) entwickelt, die das UWG in verschiedene Fallgruppen einteilt. Für den rechtlichen Laien ist diese Kasuistik kaum noch zu überschauen, geht doch letztlich alles um die Frage, was nach § 1 UWG Wettbewerb, der „gegen die guten Sitten verstößt“, bedeuten soll.
Probleme treten schwerpunktmäßig im Bereich der Werbung auf. Insbesondere seit der BGH vergleichende Werbung in gewissen Grenzen für zulässig erachtet hat, versuchen Unternehmer die rechtlichen Grenzen des Erlaubten neu auszuloten. Nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabenverordnung ist dieses Problem noch verstärkt worden, da landläufig seither die irrige Ansicht besteht, jede Art von Rabatten und Zugaben sei erlaubt.
Mitbewerber und sog. „Vereinigungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs“ warten nur darauf, Verstöße gegen Wettbewerbsrecht abzumahnen und „Sünder“ mit nicht unbeträchtlichen Anwalts- und oft auch Gerichtskosten zu belasten.
Es empfiehlt sich daher vor jeder Sonderaktion oder Werbung diese zunächst auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.
In Zeiten moderner digitaler Vervielfältigungstechniken und weltweiter Vernetzung von Kommunikationsmitteln kommt dem gewerblichen Rechtsschutz mehr und mehr Bedeutung zu, da der wirkungsvolle Schutz geistigen Eigentums zunehmend schwieriger wird. Durch entsprechende vertragliche Regelungen sollte sich der Urheber die Früchte seiner Arbeit in klingende Münze umwandeln lassen, auch dann, wenn die Grenzen des urheberrechtsfähigen Werkes nicht erreicht sind.
Um diese Früchte auch weiterhin zu ernten, Bedarf es einer konsequenten Verfolgung von Rechtsverletzungen jeglicher Art.
Mindestens so wichtig, wie der Schutz des eigenen geistigen Eigentums ist daher auch der richtige Umgang mit den Rechten anderer für eigene Zwecke. Im Zweifel sind für jede nicht ausschließlich private Verwendung von Werken anderer – seien es solche der Musik, Filme, Fotos, Texte oder Grafiken sowie Software – vorab Nutzungs- und Verwertungsrechte beim Urheber einzuholen. Anderenfalls kann man sich schadensersatzpflichtig und sogar strafbar machen.
Wir bieten schwerpunktmäßig Beratung für:
– Softwareprojekte
– Musikproduktionen
– Filmproduktionen
– Internetpräsenzen
– Werbekampagnen
Probleme des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen vor allem Urheber, Patentinhaber, Gebrauchs- und Geschmacksmusterinhaber sowie Inhaber von Marken- und Kennzeichenrechten.
Im Vordergrund stehen hier überwiegend Rechtsfragen des Schutzes von geistigem Eigentum, welches oftmals das größte Kapital eines Unternehmens darstellt. Im Zuge zunehmender Globalisierung wird der Konkurrenzkampf der Unternehmen untereinander ebenfalls zunehmen. Jeder Unternehmer muss daher bestrebt sein, gewerbliche Schutzrechte für seine Waren und Dienstleistungen zu erlangen und diese gegen Missbrauch durch Dritte zu verteidigen.
Um die Grundvoraussetzungen für einen effektiven Schutz gewerblicher Rechte zu schaffen bieten wir unter anderem folgende Dienstleistungen an:
– Markenrecherche und -anmeldung
– Sicherung und Verteidigung von Domainnamen
– Verfolgung und Unterbindung von Rechtsverletzungen
– Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
– Klärung und Sicherung von Urheberrechten und Lizenzen
Ungeklärte Rechte oder Verletzungen der oben genannten Rechte stellen ein erhebliches Risiko für jede Vertragspartei dar. Es empfiehlt sich daher, in diesen Fragen vor Beginn eines Projektes oder eines Auftrages Rechtsklarheit herstellen zu lassen.
Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht und unserer Tätigkeit: