Einen ersten Überblick über die Entwicklung im Domainrecht können Sie sich zunächst in unserer Urteilssammlung Domainrecht verschaffen.
Aus der bestehenden Rechtsprechung sollte man als wichtigste Erkenntnis ziehen, dass auch im Bereich der Domainregistrierung kein rechtsfreier Raum besteht. Bereits vor der Reservierung einer Domain ist daher insbesondere darauf zu achten, dass
• Marken-, Namens- oder Titelschutzrechte Dritter nicht verletzt werden
• der Anmelder idealerweise ein eigenes Recht zum Führen der Domain haben sollte
• niemals berühmte Marken registriert werden, es sei denn man ist der Markeninhaber
• eine Vielzahl von Domains nicht nur zum Zweck des späteren Verkaufs registriert werden
• bereits bei Registrierung Rechte Dritter geklärt sein sollten
Die obigen Punkte gelten grundsätzlich für jeden, der sich eine Domain registrieren lassen will. Auch derjenige, der seine Webseite nur ganz privat nutzen möchte, kann durch Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Domain die Rechte Dritter verletzen und sich erheblichen Schadensersatzforderungen sowie Verfahrenskosten von nicht selten € 10.000,00 und mehr ausgesetzt sehen.
Der Inhaber einer Marke oder sonstiger Schutzrechte wiederum hat gute Erfolgsaussichten, die Herausgabe einer mit der geschützten Bezeichnung identischen domain zu verlangen, wenn der Domaininhaber die obigen Punkte nicht beachtet hat. Im Falle der Kollision von Schutzrechten mit einer Domainregistrierung kann jedoch nur im Einzelfall die genaue Prüfung der Rechtslage zu einem gewünschten Erfolg führen. Dabei sind immer der domaininhaber, die betroffene Branche, das betroffene Schutzrecht sowie die Kennzeichnungskraft einer Domain zu berücksichtigen und mit der bestehenden Rechtsprechung zu vergleichen.
Selbstverständlich gehört zum Domainrecht auch der Bereich Handel mit Domain-Namen. Fragen einer möglichen Markenrechtsverletzung und Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber gelten auch hier. In unserer anwaltlichen Tätigkeit haben wir immer wieder mit Streitigkeiten zu tun, bei denen sich Domain-Inhaber und Markenrechts-Inhaber über das Recht zum Besitz der Domain streiten.
Folge derartiger Auseinandersetzungen ist oft die Übertragung der Domain gegen Überlassung einer geldwerten Aufwandsentschädigung, die Lizenzierung der Rechte an der Domain oder der schlichte Verkauf der Domain. Bei der Vertragsgestaltung sind hier insbesondere Fragen der Haftung, der Fälligkeiten der Zahlung und der Übergabe sowie Einzelheiten der Domainübertragung, insbesondere der Zulässigkeit eines Inhaberwechsels (z.B. bei *.fr-Domains) zu berücksichtigen.
Gerne beantworten wir noch weitere Fragen zum Thema Domainrecht.