A. Einleitung
Immer wieder treten in der Verwertung von geistigem Eigentum sowohl in der Multimedia-Branche als auch im Internet Unsicherheiten bezüglich des Schutzes solcher Inhalte auf. Insbesondere fraglich ist, inwieweit durch die Verwendung in multimedialen Produktionen Rechte Dritter an den Inhalten verletzt werden könnten oder aber an den Produktionen selbst Rechte entstanden sind.
Als erste Feststellung kann wohl die negative Beantwortung dreier nicht auszurottender Ansichten über Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Bereich des Internets vorausgeschickt werden. Folgende Aussagen sind von der Rechtsprechung bereits abgelehnt worden und stimmen also nicht :
· alle Inhalte im Internet sind public domain
· wer seine Werke im Internet anbietet, gibt damit die Einwilligung zur Vervilefältigung durch jedermann
· Ein Ausschnitt eines Musikstückes von 10 Sekunden ist erlaubt
Zu keiner Zeit des Bestehens des Internets konnten diese drei Aussagen als richtig angesehen werden.
Bei jeder Arbeit ist daher zu berücksichtigen, inwieweit die online-Inhalte durch das Gesetz oder auch anderweitig geschützt sind. Dabei steht nicht nur der Schutz durch das Urhebergesetz (UrhG) sondern auch der unerlaubte Wettbewerb im Mittelpunkt der Betrachtung. Auch sind vertragliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.
I. Vertragliche Bindungen
Die vertragliche Bindung mit Rechteinhabern geht als spezielle Regelung zwischen autonomen Rechsinhabern allen anderen Regelungen vor. Das bedeutet aber auch, daß er an diese Gesetze gebunden ist. Für eine wirksame Bindung ist zunächst Voraussetzung, dass der Vertragspartner auch der wirkliche Rechteinhaber ist. Denn nur wer Eigentümer des geistigen Werkes ist oder in bestimmter Weise berechtigt ist, dieses Eigentum zu nutzen, kann anderen vertraglich eine weitere Nutzung einräumen. Anders als beim Eigentum an Sachen (geregelt im BGB) ist nämlich beim geistigen Eigentum kein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich. Es kann also später sich niemand darauf berufen, zur Verwendung eines Photos innerhalb einer Webseite berechtigt gewesen zu sein, weil die Firma XY behauptet hat, sie sei Inhaber der Rechte an den Inhalten. Es ist insofern immer wichtig, sich in den Verträgen mit Content-Lieferanten die Rechte an den Inhalten zusichern zu lassen, und sie für diese Rechte haften zu lassen.
Die vertragliche Bindung reicht aber auch in anderer Hinsicht sehr weit. Wenn mit einem Content-Agentur (z.B. dpa) vereinbart ist, die von ihm gelieferten Inhalte nur in einem bestimmten online-Raum zu verwenden, dann darf der Vertragspartner in einem anderen Bereich diese Bilder etc. nicht verwenden. Dabei ist es egal, ob durch Gesetz jeder Dritte womöglich zu einer weiteren Verwendung berechtigt ist. Allein ausschlaggebend ist die vertragliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Rechte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Vereinbarung zwingendem Recht zuwider läuft.
II. Gesetzliche Bestimmungen
Die Verwendung von bestimmten Inhalten ist im übrigen durch vielerlei gesetzliche Bestimmungen beschränkt. Das geistige Eigentum wird geschützt durch das Urhebergesetz (UrhG) und gewerbliche Schutzrechte wie das Gesetz zum Schutze vor unlauteren Wettbewerb (UWG), das Patentgesetz (PatG), das Markengesetz (MarkG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) oder das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Aus Gründen der paxisnahen Darstellung ist hier vornehmlich auf das UrhG und das UWG einzugehen. Die anderen Gesetze werden für multimediale Produktionen wohl weniger in Betracht kommen und werden daher nur am Rande berücksichtigt.
a. Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG)
Die unterschiedlichen Ausdrucksformen von schöpferischer Arbeit (sog. Werke), durch die das geistige Eigentum erst entsteht, werden durch das UrhG geschützt. Als große Faustregel für alle Werke kann man folgende Punkte festhalten:
Urheber wird der Schöpfer des Werkes mit der Erschaffung (§ 7 UrhG). Eine Anmeldung wie etwa beim Patenschutz oder eine ausdrückliche Bezeichnung als geschütztes Werk ist nicht erforderlich (Die Bezeichnung mit copyright-Vermerk, Name des Urhebers und Jahreszahl ist nur in einigen südamerikanischen Ländern notwendig, damit das Werk Schutz genießt).
Neben dem Urheberecht an dem Werk besteht noch das besondere Urheberpersönlichkeitsrecht, welches seine Person als Urheber vor Rufschädigung schützt.
Das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden. Es geht aber im Todesfall durch Gesetz auf die Erben über.
Mehrere Schöpfer sind zusammen und zu gleichen Teilen Urheber des Werkes.
Der Schutz an den Werken reicht in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztlebenden) Urhebers (§ 64 UrhG).
Eine wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechtes geschieht durch die Einräumung bestimmter Verwertungsrechte.
Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, Ausstellungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe
Die Inhaber der durch den Urheber eingeräumten Verwertungsrechte sind selbst wieder durch das UrhG geschützt (§§ 70-87 UrhG).
Der Handel mit diesen Nutzungsrechten kann vom Urheber ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die digitalisierte Speicherung des Werkes in elektronischen Datenbanken gilt als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.
Für den privaten Gebrauch (z.B. User) dürfen einzelne Vervielfältigungstücke durch die Privatperson hergestellt werden (§ 53 UrhG).
Für Filme gelten besondere Bestimmungen (§§ 88 – 95 UrhG)
Die oben genannten Eckpunkte sollen ein grobes Verständnis der Systematik des Urheberrechtes aufzeigen. Die Begriffe werden an notwendiger Stelle ausführlich erklärt.
1. Einschub: Welches Recht findet Anwendung
Im multimedialen Bereich verschwimmen die internationalen Märkte wie in keinem anderen Wirtschaftszweig. Durch einfachen online-Zugriff können über Ländergrenzen hinweg Werke abgerufen werden. Z.B. kann ein Bild aus den USA in den OnlineDienst eingeladen werden und über den deutschen Dienst von einem Franzosen in Australien abgefragt werden. Es stellt sich hier die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.
Um den Urheber über die Landesgrenzen seines Staates hinaus Schutz zu gewähren hat man verschiedene zwischenstaatliche Schutzabkommen getroffen. Als wichtig ist hier die revidierte Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen. Mit Ausnahme weniger Länder kann man heute davon ausgehen, daß geistiges Eigentum überall auf der Welt geschützt ist. Für die Dauer des Schutzes und Art und Umfang der Nutzungsrechte ist daher das Recht des jeweiligen Landes ausschlaggebend, in dem sich das geschützte Werk oder das in erlaubter Weise erstellte Vervielfältigungsstück befindet.
Für Verletzungen des Urheberrechtes gilt aber der Ort der Verletzungshandlung. Bei einer unerlaubten digitalen Vervielfältigung ist also der Ort der Speicherung der „Raubkopie“ ausschlaggebend.
2. Das Werk als Schutzgegenstand
Geschütztes Gut des Urhebergesetzes ist in erster Linie das schöpferische Werk. Als Ausdruck des menschlichen Geistes kommen hier also vor allem Musik, Texte und Bilder in Betracht. Aber auch Software kann unter den Schutz des UrhG fallen. Damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht ist eine gewisse schöpferische Arbeit vorauszusetzen. Vereinzelt wird auch noch ein ästhetischer Wert gefordert.
Aus Gründen der Einfachheit ist jedoch davon auszugehen, daß grundsätzlich alle Texte, Bilder und Musikstücke geschützte Werke sind. Von einem Schutz ausgenommen sind Nachrichten als solche, einzelne Töne und Akkorde, Rhytmen, Sounds und Gerichtsurteile(redaktionell gebildete Leitsätze zur Entscheidung sind aber geschützt). Geschützt ist jedoch nur das Werk als solches, wie es seine verkörperte Form gefunden hat.
Die Idee dahinter, also der Inhalt des Werkes ist nicht geschützt. So hat zum Beispiel die Idee, daß Romeo die Julia liebt in unzähligen Bühnestücken und Romanen ihren Niederschlag gefunden, ohne daß ein einziger daran ein Urheberrecht erworben hätte. Geschützt sind also nur die einzelnene Worte und Sätze, deren sich der Schriftsteller zur Formulierung der Geschichte bedient hat. Je genauer aber der „Plot“ der Geschichte nachgeahmt wird, desto näher wird sich auch der Text einer unwesemtlichen Veränderung also einer unerlaubten Umschreibung nähern. Ein Literaturkritiker meinte sogar, daß alle guten Liebsgeschichten nach dem gleichen Schema ablaufen würden: Er liebt Sie, doch die Gesellschaft oder die Familie läßt sie nicht zusammenkommen. Dieser Inhalt ist nicht zu schützen und wird daher auch sehr oft verwendet.
Zur Klarstellung ist noch anzumerken, daß auch die von einem Webseitenbetreiber selbst erstellten Inhalte als solche urheberrechtlich geschützte Werke sind.
aa.) Texte
Wie bereits erwähnt ist aus Gründen der Rechtssicherheit davon auszugehen, daß alle Texte urheberrechtlich geschützt sind. Ausnahmen sieht die Rechtsprechung hier nur in Werbekatalogen, Artiekelbeschreibungen oder ähnlichem. Sofern sie in Deutschland erschienen sind (= mit einer Auflage von mindestens 50 Exemplaren veröffentlicht), genießt also auch ein ausländischer Autor bis zu 70 Jahre nach seinem Tod ein Urheberrechtsschutz.
bb.) Bilder, Graphiken
Dies sind Gemälde, künstlerische Fotos etc. Die Rechtsprechung lässt am Computer erstellte (Werbe-)Grafiken hingegen nicht unter den Schutz des UrhG fallen. Das journalistische Foto fällt nicht hierunter sondern genießt als „Lichtbild“ besonderen Schutz (s.u.)
cc.) Musik
Musik ist in Form von Melodien geschützt. Lieder sind zusammengesetzte Werke aus Melodien und Texten, die jeweils als solche für sich geschützt sind. Der oben bereits angesprochene Irrglaube, daß 10 Sekundenausschnitte aus einem Lied geschützt sind, ist auf ein vor einigen Jahren von der amerikanischen Musikindustrie getroffenen Vereinbarung zurückzuführen. Diese Vereinbarung kann jedoch nicht als für den deutschen Markt geltend angesehen werden, und sie ist auch nicht rechtsverbindlich. Die Auseinandersetzungen zu Klingeltönen haben eindrucksvoll das Gegenteil bewiesen. Klänge, kurze Bassläufe oder Rhythmen sind aber nicht geschützt.
dd.) Software
Computerprogramme sind nach §§ 69a ff UrhG geschützt. Wichtige Eckpunkte des Schutzes sind:
Geschützt ist nur der Quelltext in seiner konkret niedergelegten Form. Der Schutz wird auch wie für Textwerke gewährt.
Ideen und Grundsätze einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen sind nicht geschützt (§ 69a UrhG)
Entwurfsmaterial und Lösungsbeschreibungen sind bereits geschützt.
Vervielfältigungen bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Laden in den RAM-Speicher gilt als Vervielfältigung. (§ 69c UrhG)
Bearbeitung und Übersetzungen eines Computerprogrammes bedürfen der Zustimmung
Vermietung oder jede andere Form der Verbreitung brauchen Zustimmung
Fehlerberichtigung für bestimmungsgemäßen Gebrauch ist erlaubt
Erstellen einer Sicherungskopie ist erlaubt, soweit erforderlich. Dies kann bei Vorliegen einer Installations-CD-Roms wohl nicht gelten.
Webseiten sind kein Computerprogramm und daher auch nicht nach § 69a UrhG geschützt.
Rechteinhaber ist verpflichtet, für auf der Software aufbauende Programme die Dekompilierung von Schnittstellen herauszugeben. Strittig ist, wer die Kosten hierfür zu tragen hat.
ee.) Hyper-Links
Hyper Links sind als erlaubte Verweisung auf die virtuellen Angebote Dritter anzusehen. Eine Vervielfältigung des dahinterliegenden Inhaltes findet nicht statt. Der Verwender von Hyper-Links kann aber für deren Inhalt verantwortlich sein, da hilt auch kein unsäglicher Hinweis wie: „Das LG Hamburg hat entschieden…“. Es trifft der Verwender nämlich auch in zumutbarer Weise eine Kontrollpflicht für aktuelle Rechtmäßigkeit der Links. Eine Link-Sammlung kann wiederum selbst als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen sein, wenn sie die Formen einer Datenbank erfüllt.
3.) Schutzbereich
Geschützt ist nur die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Ausstellung des Werkes. Letzteres wird für Portalbetreiber nur im Messebereich relevant sein.
Vervielfältigungsrecht ist das Recht der Herstellung einer Kopie egal durch welches technische Verfahren.
Verbreitungsrecht ist das Recht zum Inverkehrbringen einer Kopie oder des Originals des Werkes. Die Verbreitung setzt also zunächst die erlaubte Vervielfältigung voraus.
Recht zur öffentlichen Wiedergabe ist das Recht zur Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form durch das (Funk-) Senden, das Aufführen oder Vortragen sowie die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Durch die UrhR-Reform wurde hierunter mit dem neuen § 19a UrhG das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ (download) eingeführt. Als Wesensmerkmal der Öffentlichkeit wurde früher von der Rechtsprechung eine Gleichzeitigkeit der Übertragung der unkörperlichen Form des Werkes an eine Mehrzahl von Personen gefordert.
Diese Rechte muß man daher (gegen Vergütung) vom Urheber erwerben, wenn man das Werk auf die jeweilige Art nutzen möchte. Man spricht daher auch von Nutzungsrechten.
4.) Schutzzweck:
Es können im Rahmen von Urheberrechten jedoch nicht nur dann Streitigkeiten auftreten, wenn keine Erlaubnis des Urhebers vorliegt. Oft streiten die Parteien darüber, ob eine bestimmte Nutzung bereits vom gezahlten Entgelt erfasst ist oder ob eine zusätzliche Erlaubnis in der Regel verbunden mit einer zusätzlichen Vergütung eingeholt werden muss. Eine umfassende Abtretung aller auch künftig noch zu erfindenden Rechte (Beisp. CD-Rom-Verwertung) ist nach deutschem Recht nicht möglich. Hier muss immer eine Nachvergütung erfolgen, sofern es sich um eine neue Nutzungsart handelt.
Im Rahmen einer vertraglichen Übertragung von Nutzungsrechten ist jedoch nach der sog. Zweckübertragungstheorie immer nach dem vertraglichen Zweck zu fragen, für den der Rechteverwerter die Rechte übertragen bekommen sollte. So kann es sein, dass ein Webseitenbetreiber vielleicht auch das Foto, an dem er das Recht erworben hat, es auf seiner Webseite einzustellen, zum speziellen download bereithalten kann. Für die Herstellung von Postern von diesem Foto wird er sich aber eine gesonderte Erlaubnis einholen müssen.
5.) Verwandte Schutzrechte
Das Urhebergesetz schützt aber auch noch die Leistung derjenigen, die bereits beim Urheber die obengenannten Rechte erworben haben. Sie werden als dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte bezeichnet: Zu nennen sind hier insebeondere folgende:
aa.) Lichtbilder
Hierunter fallen alle Fotografien, die selbst keinen Werkcharakter haben, da ihnen keine schöpferische Leistung zukommt. Insbesondere sind dies journalistische Fotos. Als Besonderheit gilt hier, daß der Schutz bereits nach fünfzig Jahren nach dem Tod des Fotografen endet.
Diese Lichtbilder sind besonders sensibel zu behandeln. Denn zum einen besteht der urheberrechtliche Schutz des Künstlerisch arbeitenden Fotografen oder des Malers, zum anderen ist aber auch die dargestellte Person nach § 22 KunstUrhG (fortgeltende Vorschrift des Reichsurhebergesetzes von 1907) geschützt.
Das Recht am eigenen Bild stellt sich wie folgt dar:
Außer auf Bildnissen der Zeitgeschichte, der bildenden Kunst, Bildnissen von Aufmärschen oder Umzügen oder auf Bildnissen, auf denen die Person „nur als Beiwerk neben einer Landschaft“ dargesetllt wird, ist die vorherige Einwilligung des Abgebildeten notwendig. Diese ist bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten erforderlich (durch die Erben ersten Grades. Hat der Abgebildete für die Ablichtung ein Entgelt erhalten, so gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
bb.) Schutz des ausübenden Künstlers
Neben dem Urheber wird auch noch die Leistung des ausübenden Künstlers geschützt (Sänger, Schauspieler etc). In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, als sei dies der eigentliche Schutz des Urheberrechtes. Im Bereich der Musik treten z.B. die Bands in den Vordergrund und nicht der jeweilige „Songwriter“. Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf ebenfalls nur mit seiner Einwiiligung auf Tonträger o.ä. aufgenommen werden. Die Tonträger dürfen nur mit seiner Zustimmung vervielfältigt und verbreitet werden. Wird der Tonträger öffentlich wiedergegeben (gesendet, auf Veranstaltungen abgespielt), so ist ihm eine Vergütung zu zahlen. Dies geschieht durch Zahlung einer Gebühr an die GEMA. Die Bereitstellung im Online-Bereich (Ablegen auf den Server des Webseitenbetreibers) ist aber nicht nur eine öffentliche Wiedergabe sondern auch eine Vervielfältigung (s.o.). Es bedarf daher daneben immer der vorherigen Zustimmung des ausübenden Künstlers. Das Recht des Künstlers erlischt nach fünfzig Jahren.
cc.) Schutz des Herstellers von Tonträgern
Wie stark dieses Recht ist, haben zuletzt die peer-to-peer-Anbieter gemerkt. Hat sich ein Musikverleger vom Urheber und vom ausübenden Künstler das Recht zur Herstellung und zum Vertrieb von Tonträgern einräumen lassen, oder erstellt er Tonträger von urheberrechtsfreier Ware (Geräusche, Tierstimmen etc.) so ist er allein berechtigt, diese Tonträger zu vervielfältigen. Verboten ist das Herstellen sogenannter Raubkopien. Aus das Einstellen zum download wäre bereits eine Kopie vom Tonträger, für die man die Erlaubnis benötigt.
dd.) Datenbanken
Als „neues“ geschütztes Werk ist die durch die Datenbankschutzrichtlinie der EU (96/9/EG) geschaffene Schutz von Datenbanken. Danach ist eine Vervielfältigung von Sammlungen von Werken und Zusammenstellung von Daten und sonstigen Material, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und auf die mit elektronischen Mitteln zugegriffen werden kann. In Betracht kommen alle elektronischen Archive.
ee.) Schutz des Sendeunternehmens:
Auch das Sendeunternehmen, welches ein geschütztes Werk als Sendung produziert erhält hieran ein gesondertes Recht. Dieses Recht an den Funksendungen muss ebenfalls eingeholt werden, will man einen Filmausschnitt aus einer Fernsehsendung auf der Webseite bereithalten.
5.) Auswirkung
Liegt also ein geschütztes Werk eines Urhebers oder verwandten Schutzrechtsinhabers vor und will man dieses nutzen, so bedarf es der Zustimmung des Urhebers bzw. der Inhaber der vewandten Schutzrechte. Diese wird vor allem gegen Bezahlung einer angemessen Vergütung gewährt. Oft ist jedoch der Urheber nicht so leicht zu finden, erst recht, wenn das Urheberrecht auf seine Erben übergegangen ist. Es gibt daher als zentrale Anlaufstelle Verwertungsgesellschaften, die sich die Rechte zur Wahrnehmung der Urheberrechte und der Rechte der verwandten Schutzrechte von den Rechteinhabern übertragen lassen hat (§ 78 UrhG).
Die Befugnisse dieser Wahrnehmungsgesellschaften sind geregelt im Wahrnehmungsgesetz (WahrnG). Nach § 1 WahrnG bedürfen solche Gesellschaften der der Erlaubnis durch das Patentamt. Rechtsaufsicht hat das Bundespatentamt (§ 18 WahrnG).
Es sind dies vor allem die
- GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) für Musikverlage, Textdichter und Komponisten
- VG WORT für Autoren und Übersetzer „schöngeistiger und dramatischer Literatur, Sachliteratur und Fachliteratur und Journalisten sowie deren Verleger als auch Bühnenverleger
VG BILD-KUNST für Urheber von Werken der bildenden Kunst - GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, Sitz in Hamburg) für ausübende Künstler und Schallplattenproduzenten
- Für Filme bestehen mehrere Wahnehmungsgesellschaften nämlich die GÜFA (Gesellschaft für die Übernahme von Filmaufführungsrechten in Düsseldorf, die VGF in Wiesbaden und die VFF in München
- Weiterhin gibt es noch die ZPÜ die für die Eintreibung der Gebühren nach § 54 ff UrhG Beteiligungen der Rechteinhaber von Herstellern von Kopiergeräten (Kasetten-, Viedeorekorder Fax, Kopierer etc.) zuständig ist. Nach diesen Vorschriften haben nämlich Hersteller der Geräte, die offensichtlich zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke hergestellt werden an die Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Arbeit der ZPÜ wird durch die GEMA wahrgenommen und an alle Wahrnehmungsgesellschaften ausgekehrt.
6. Retro-Verwertung
Festzuhalten bleibt, daß bei jeder Verarbeitung von fremden Inhalten in der Absicht diese auf dem eigenen Server einem Internetnutzer zum Download bereitzuhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber oder der Wahrnehmungsgesellschaften eingeholt werden sollte. Dies gilt natürlich nicht soweit das Material durch das UrhG nicht (mehr) geschützt ist. Nach dem UrhG ist es daher erlaubt, wenn der Betreiber einer Webseite eine digitale Kopie einer CD von einem vor fünfzig Jahren gestorbenen Interpreten eines vor siebzig Jahren gestorbenen Urhebers auf den Server zum Download bereitstellt. Wieweit die Digitalisierung von Schelllackplatten ist, können wir jedoch nicht beurteilen 😉
b. Schutz nach dem UWG
Es gilt der Grundsatz, daß ein wettbewerblicher Schutz nicht weitergehen kann als der urheberrechtliche Schutz. Was also nach dem Urhebergesetz erlaubt ist muß grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig sein. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen jedoch von einer unterschiedlichen Richtung aus. Das UrhG schützt das Werk und die schöpferische LEistung, während das UWG unfaires Konkurrentenverhalten sanktioniert. Der sog. „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ ist daher eigentlich ein Handlungsschutz.
1. unlautere Nachahmung fremder Leistung nach § 3 UWG
Der wettbewerbliche Leistungsschutz unterteilt sich in zwei Fallgruppen, welche nach der UWG-Reform mit § 4 Nr.9 UWG nun auch Eingang in das Gesetz gefunden haben. Zum einen verboten ist danach die unmittelbare Übernahme und die sklavische Nachahmung.
aa.) unmittelbare Übernahme
Hier kopiert der Nachahmer schlicht das Werk eines anderen, ohne daß dieser Kopiervorgang vom UrhG verboten wäre, und verwendet diese Kopie als Konkurrent des ursprünglichen Herstellers des Originals.
bb.) sklavische Nachahmung
Dies bedeutet keine schlichte Kopie sondern ein Nachbildung unter sehr starker Anlehnung an das Ausgangsprodukt.
cc.) weitere Voraussetzungen
Damit das Verhalten wettberblich als verboten anzusehen ist, müssen auch nach Änderung des UWG folgende Gesichtspunkte hinzutreten:
– Das Original muß, damit es den Schutz nach UWG genießt eine wettbewerbliche Eigenart haben
– Nachahmung muß in besonderer Weise wettbewerbswidrig sein.
Die Voraussetzungen hierfür sind nur sehr schwammig zu formulieren und in zahllose Einzelfallentscheidungen zergliedert. Als Grundsatz kann man nur festhalten, daß der Ersthersteller nicht um die verdienten Früchte seiner Arbeit“ gebracht werden darf und der Bezieherkreis einer Ware durch die Kopien nicht verringert werden darf.
Eine Prüfung, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das UWG vorliegen könnten ist daher sicherlich der Rechtsabteilung vorzubehalten.
2. Verbot der Täuschung über Rechteinhaberschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Nach § 5 UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben zu machen. Dies bezieht sich auch auf geschäftliche Verhältnisse, insbesondere aber auf Art, Herkunft (Urheber), Beschaffenheit oder Preisbemessung. Wenn ein Webseitenbetreiber daher Inhalte als eigene darstellt, obwohl sie tatsächlich in der Urheberschaft eines Dritten liegen, könnte darin ein Verstoß nach § 5 UWG zu sehen sein. Gleiches gilt für die Berühmung von tatsächlich nicht bestehendem Patent- oder Markenschutz.
B. Fazit
Insbesondere hinsichtlich der wachsenden Bedeutung von multimedialen Inhalten und der damit einhergehenden Beachtung im wirtschaftlichen Leben sowie der immer leichteren Auffindbarkeit von unerlaubt kopierten Werken sollte man sich vor unbeabsichtigten Verstößen gegen Schutzrechte Dritter vorsehen. Die Kosten, die als Schadensersatzleistung in Betracht kommen, sind immens. Dies gilt um so mehr, da Webseitenbetreiber unter Umständen auch wie gezeigt auch in den USA verklagt werden könnten, wo die Streitsummen um ein vielfaches höher liegen. Ein sorgsamer Umgang mit den Rechten Dritter ist daher, soweit dies nicht schon geschieht, unbedingt zu empfehlen. Jedenfalls bei Unsicherheit über die Herkunft und den Umfang des Schutzes von Werken, sollte man vorab rechtliche Klärung herbeiführen.