Apps und Recht

Rechtliche Grundlagen bei mobilen Anwendungen

Zu den Anfängen des Internets glaubten viele, dass es sich um einen rechtsfreien Raum handelte. Sehr schnell stellte sich jedoch heraus, dass man mit den bestehenden Gesetzen die auftretenden Konflikte gut lösen konnte. Das gleiche wiederholt sich nun im Bereich der Anwendungen (Applications=Apps) auf mobilen Endgeräten wie Apple oder Androids, die ebenfalls rechtlichen Regelungen unterliegen, auch wenn dies bisher noch keine all zu große Beachtung findet.

Apps als Teledienste i.S.d. TMG
Nicht jeder wird bei einer App an einen Teledienst sondern wie der Name es nahelegt an eine Anwendung, also ein Computerprogramm denken. Zunächst wird man bei mobilen Anwendungen aber danach unterscheiden müssen, ob diese schlicht Programme auf einer mobilen Plattform sind oder ob mit ihnen Inhalte an die mobile Plattform individuelll weitergegeben werden. Anwendungen wie eine „virtuelle Wasserwaage“, ein Spiel oder ein e-mail-Programm sind nicht anders zu werten als eine Software für den PC. Wenn es sich allerdings um eine App handelt, mit der Inhalte zur Verfügung gestellt werden, so liegt es nahe, dass es sich um einen Teledienst handelt. Die Definition in § 1 TMG stellt nämlich nicht darauf ab, ob die Inhalte nun über einen Browser auf dem PC oder über eine sonstige Oberfläche auf ein anderes Endgerät übertragen werden. Insoweit ist das TMG technologieneutral.

Eine Abgrenzung hat aber danach zu erfolgen, ob es sich um Telekommunikationsdienste (§ 3 Ziff. 24 des Telekommunikationsgesetzes – TKG), telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Ziff. 25 TKG) oder Runkfunk (§ 2 des Rundfunk-Staatsvertrages – RStV) handelt. Diese liegen bei einer App aber in aller Regel nicht vor, denn eine App gewährt nicht lediglich den technischen Zugang zu Netzwerken (Access-Provider) und es handelt sich auch nicht um schlichte Mehrwertdienste (0900er-Nummern-Dienste). Bei reinen Streaming und Web-Casting-Apps ist darüber nachzudenken, ob nicht tatsächlich das Vorliegen von Rundfunk zu bejahen ist. In der Regel wird man aber davon ausgehen können, dass die Inhalte aufgrund von individuellen Abrufen in der Anwendung dargestellt werden. Bei Apps wie „Spiegel-Online“ „Qype“, „Google Goggles“ oder „Kayak“ handelt es sich demnach zweifelsohne um einen Telmediendienst i.S.v. § 1 TMG.

Daraus folgt dann aber auch, dass den Anbieter einer solchen App, der in aller Regel geschäftsmäßig handeln wird, alle Pflichten aus dem TMG treffen, insbesondere die Impressumspflicht. Dies wird in den meisten Fällen schon übersehen, denn kaum eine App hält den Namen, Anschrift, gesetzlichen Vertreter, USt-ID etc. „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (§ 5 Abs. 1 TMG) bereit. Dies wäre aber zwingend vorgeschrieben und bei Fehlen abmahnfähig.

Wie die Impressumspflicht in Apps umgesetzt werden muss, ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich (Stand November 2011) noch nicht entschieden. Allerdings wird man eine übliche Information etwa im „About“ oder „Help“-Bereich als ausreichend, weil üblich ansehen können. Sicherer ist allerdings ein eigener, deutlich sichtbarer Menüpunkt mit „Impressum“. Eine Information nur im App-Shop oder nur auf der Webseite der Herstellerfirma wird jedenfalls nicht ausreichen, weil dies eben nicht „leicht erreichbar“ für den Kunden ist.

Vertragsschluss durch Auswahl in Apps
In den meisten Fällen werden die Inhalte kostenlos -sei es in einer Light-Version- oder werbefinanziert angeboten. Es gibt aber auch Anwendungen, in denen Inhalte nur gegen Zusatzvergütung oder als Abonnement angeboten werden. Hier ist zunächst fraglich, wie ein Vertrag über kostenpflichtige Inhalte zustande kommt. Bei den App-Shops besteht die Möglichkeit, seine Kreditkartendaten zu hinterlegen, mit denen dann der Zahlungsvorgang ausgelöst wird. Der Nutzer hat die Möglichkeit, durch Antippen auf o.k.-Schaltflächen seine Zustimmung zum Vertragsangebot des Anbieters abzugeben. Mit dem download der App kommt dann ein Vertrag über die Nutzung der Software oder bei Anklicken über Bestellung der angebotenen Inhalte oder Waren zustande. In jedem Fall ist dem Nutzer der Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuzeigen und die Vorschriften des Fernabsatz (Widerrufsbelehrung, AGBen etc.) zu beachten.

Datenschutz
Ein häufig unterschätztes Problem stellt sich den App-Anbietern durch den Datenschutz. Es gilt der Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern grundsätzlich verboten ist, es sei denn die konkrete Datenverarbeitung ist durch Gesetz erlaubt oder aber es liegt eine Einwilligung vor. Es kann zwar schon fraglich sein, ob die von Android oder Apple gesammelten Daten einen Personenbezug aufweisen. Jedenfalls aber dann, wenn eine Registrierung im Betriebssystem mit Klarnamen erfolgt oder eine Anmeldung für das Bezahlsystem vorliegt, kann ein Personenbezug hergestellt werden, so dass alle von der App gesammelten Daten mit Nutzerbezug dann auch als personenbezogene Daten gelten.

Das bedeutet, es muss eine Erlaubnis durch Gesetz oder eine Einwilligung vorliegen. Als Erlaubnis kommen lediglich § 28 oder § 29 BDSG in Betracht. Je nachdem, ob die personenbezogenen Daten zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten gesammelt und verarbeitet werden oder eben die Datenverarbeitung für fremde Zwecke erfolgt. Im letzteren Fall muss dann auch eine Anmeldung bei der Datenschutzbehörde erfolgen und es dürfen nur bestimmte Daten gesammelt werden. Auch hat bei jeder Datenverarbeitung eine „Zweckprüfung“ zu erfolgen. Datenprofile aus Bewegungsdaten dürfen ohne Einwilligung überhaupt nicht erfolgen. Bei einer Datenverarbeitung nach § 28 BDSG muss in engen Grenzen der Zweck der Datenverarbeitung in der Erfüllung eigener Vertragspflichten bestehen. Es muss also vorab der Zweck und die vertragliche Verpflichtung definiert werden. Dies wäre etwa bei einer Reisebuchungs-App die Weitergabe der Anschrift der Reisenden und eventuell Bankverbindung und ähnliches an den Reiseveranstalter.

Wenn eine Übertragung ins nicht Europäische Ausland erfolgt, muss der Kunde hierüber informiert werden und der Empfänger z.B. in den USA muss eine „Safe-Harbour“-Erklärung abgegeben haben, wonach er sich an geltende europäische Datenschutz-Standards hält.

Ist eine weitergehende Datenverarbeitung geplant, kann der Weg nur über eine Einwilligung führen. Diese muss vor der Datenverarbeitung eingeholt werden, muss freiweillig und vollumfänglich informiert sein. Der Nutzer muss also genau wissen, welche Daten erhoben werden, wer diese Daten einsehen kann und welche Informationen daraus generiert werden. Das bedeutet in aller Regel schon, dass diese Erklärung in der jeweiligen Landessprache vorliegen muss, es sei denn aus den Umständen lässt sich eine Sprachkenntnis entnehmen.

Haftung des Providers
Durch Apps können Urheber-, Marken- oder Patentrechte oder sonstige Schutzrechte aber auch Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Es gilt der Grundatz des TMG, dass jeder für eigene Inhalte voll und für fremde Inhalte immer dann haftet, wenn er sich diese zu eigen gemacht oder nach Kenntnis nicht in angemessener Reaktionszeit gelöscht hat.

Der BGH hat für die Haftung der Content-Provider folgende Regeln aufgestellt: Zunächst haftet der Provider nicht für Inhalte, die er nicht selbst erstellt hat. Für diese Inhalte Dritter haftet er aber sehr wohl, wenn er die hierzu entwickelten Formalien nicht beachtet. Nach Kenntnis muss der Provider den Autor der Inhalte kontaktieren und ihn zur Stellungnahme auffordern. Meldet sich dieser nicht binnen einer Frist, sind die Inhalte zu löschen. Wendet der Autor der gerügten Inhalte Gründe für die Rechtmäßigkeit ein, muss der Provider diese dem Verletzten mitteilen. Bei offensichtlich unerheblichen Einwendungen des Autors muss der Provider auch löschen, sonst nur wenn der Verletzte einen Urteil oder Vergleich gegen den Autor vorweisen kann. Hält sich der Provider nicht an diese Regeln, haftet er nach Kenntnis wie für eigene Inhalte.

Fazit
Leider muss man feststellen, dass eine Vielzahl von App-Anbietern den Fehler aus den Anfängen des Internets wiederholen und die App-Landschaft für einen rechtsfreien Raum halten. Dem ist sicher nicht so. Offenbar haben aber auch die Rechteinhaber ihr Augenmerk bisher noch nicht so stark auf zahlreiche Rechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße gelenkt. Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Das kann sich schnell ändern und für diesen Fall sollte man sich vorbereiten.