EuGH: Uber ist ein Taxiunternehmen

Der EuGH hat am 20.12.2017 entschieden, dass die von dem Fahrdienst Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern unter die Verkehrsdienstleistungen fällt. Die Mitgliedstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird.

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten.

2014 erhob ein Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 3 von Barcelona, Spanien) Klage auf Feststellung, dass die Tätigkeiten von Uber Systems Spain, einer mit Uber Technologies verbundenen Gesellschaft (im Folgenden zusammen: Uber), irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen.

Weder Uber Systems Spain noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Zur Klärung der Frage, ob die Geschäftspraktiken von Uber als unlauter eingestuft werden und gegen spanische Wettbewerbsvorschriften verstoßen können, hält der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona die Prüfung für erforderlich, ob Uber einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf.

Dabei sei es erforderlich, festzustellen, ob die Dienste dieser Gesellschaft als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Arten von Dienstleistungen anzusehen seien. Von dieser Einstufung hänge nämlich ab, ob Uber verpflichtet werden könne, eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen. Insbesondere könnten die Geschäftspraktiken von Uber nicht als unlauter angesehen werden, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr falle.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Vermittlungsdienst wie der in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen.

Folglich ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.

Der von Uber erbrachte Dienst ist nicht nur ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, er organisiert. Die von Uber gestellte Applikation ist sowohl für die Fahrer als auch für die Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, unerlässlich. Außerdem übt Uber auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen.

Dieser Vermittlungsdienst ist nach Ansicht des EuGH folglich als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“, sondern als Verkehrsdienstleistung einzustufen.

Infolgedessen ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf einen solchen Dienst nicht anwendbar, der auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund fällt der fragliche Dienst nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen, sondern unter die gemeinsame Verkehrspolitik. Auf der Grundlage dieser Politik sind jedoch für Dienste der innerstädtischen Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste wie der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst keine Vorschriften erlassen worden.

Damit ist der Rechtsstreit in Spanien noch nicht entschieden. Dem EuGH wurde die Sache im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Dadurch können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet dann nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet aber in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

(Quelle: Pressemitteilung EuGH Nr. 136/17, Urteil vom 20.12.2017; ger. Az.: C-434/15)

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