Gericht gewährt Repro-Fotos eigenen Lichtbildschutz
Der Schutz für ein Werk endet regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Eigentlich war seit Jahren anerkannt, dass ein Urheberrechtsschutz des dargestellten Bildes nicht dadurch verlängert werden kann, indem man es als Lichtbild abfotografiert und dann für dieses Lichtbild erneut ein Monopol auf die Verwertung des abgebildeten Motivs bekommt. Auf diese Weise ließe sich nämlich der Urheberschutz eines Werkes beliebig verlängern. Es ist jedoch anerkannt, dass nach Ablauf der Schutzfrist das Werk der Allgemeinheit zur freien Benutzung anheim fällt.
Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.05.2017 – Az 4 U 204/16) hat nun aber entschieden, dass das Reprobild selbst, also die elektronische Datei nicht frei übernommen werden darf, sondern dem Fotografen aufgrund der besonderen technischen Anforderungen an eine gute Reproaufnahme auch ein eigener Schutz zukommen kann. Wohlgemerkt handelt es sich um eine Besonderheit im Sachverhalt, wonach die Fotos aus einem Museumskatalog eingescannt wurden und dann diese Bilder unverändert als Datei im Internet zugänglich gemacht wurden. Die besondere Leistung des Fotografen liegt in derartigen Fällen aber darin, dass eine färb- und kontrastgetreue, nicht verzerrte Wiedergabe eines Gemäldes in Katalogqualität nicht „einfach so“ bei beliebig Vorgefundenen Beleuchtungsverhältnissen durch spontanes Abknipsen erzielt werden kann. Dies gilt besonders bei analoger Fotografie, in der die streitgegenständlichen Fotos seinerzeit angefertigt wurden.
Die Kanzlei Flick hat selbst bereits einmal einen Fall bis vor den BGH getragen (Urteil vom 19.12.2014; ger. Az.: V ZR 324/13), bei dem es um Reproduktionen gemeinfreier Werke in Öl ging, welche in Handarbeit nach digitalen Vorlagen einer Mulltimedia-Sammlung gefertigt wurden. Damals hat der BGH entschieden, dass eine Reproduktion eines Werkes keine Sachbeeinträchtigung des Eigentums des Originalwerkes ist. Es bleibt abzuwarten, was der BGH in diese Sache entscheiden wird, die Revision ist zugelassen.