Zwei wichtige Urteile zur InformationsPflicht von Verbrauchern

e-commerce Fernabsatz

Zunächst hat der BGH entschieden, dass​ ein Online-Shop seine Informationspflichten nach Art. 246 § 1 EGBGB genügt, wenn er eine email-Adresse angibt. Mit nun veröffentlichtem Urteil vom  12.07.2016 – Az.: XI ZR 564/15 stellte der BGH klar, dass die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht genügt (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002, I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.). In dieser Entscheidung stellt der BGH auch noch mal klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Der Verbrauch soll nach dem eindeutigen Wollen des Gesetzgebers in seiner Entscheidung über den Widerruf der Auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung (hier Darlehen) frei sein. 

In die gleiche Richtung geht ein aktuelles Urteil des OLG Köln (Urteil v. 08.07.2016 – Az.: 6 U 180/15):

Das Gesetz verlangt nach Ansicht des OLG Köln lediglich, dass dem Verbraucher die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erlaubten, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren.   

Diesen Anforderungen wird durch die Angabe nur einer email-Adresse und einen Rückruf-Button entsprochen. Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer z.B. eine Rückrufoption, eine E-Mail oder eine Chatmöglichkeit anbiete. Nicht erforderlich sei die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer

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