Anforderungsprofil einer Individualsoftware

OLG Köln; Urteil vom 29.07.2005; ger. Az.: – 19 U 4/05 –

§§ 631 ff. BGB a.F.

Zunächst ist bei diesem Urteil Vorsicht geboten. Es handelt sich um einen aktuellen Fall, der jedoch die Rechtslage vor Januar 2002 betrifft. Die immer noch spannende und durch Obergerichte ungeklärte Frage, ob es sich bei Softwareprogrammierung um einen Werkvertrag oder Kaufvertrag (Werklieferung) handelt, ist damit immer noch nicht entschieden (Stand: Februar 2006).

Jedenfalls nach der vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechtslage liegt aber bei der Lieferung von Individualsoftware ein Werkvertrag vor. NAch Meinung des OLG Köln ist für die Sollbeschaffenheit, also den Inhalt des Anforderungsprofils der Software nur der Anwender und zwar auch nach dem Zeitpunkt der Abnahme darlegungs- und beweispflichtig. Er ist für die Erstellung des Anforderungsprofils verantwortlich, wobei das Softwarehaus zur Hilfestellung bei der Erstellung der Anforderungen aufgrund des Wissensvorsprungs verpflichtet sein kann, was jedoch nicht dazu führt, dass der Auftraggeber aus seiner Pflicht zur klaren Beschreibung seiner Anforderungen entlassen wird.

Leitsätze

1. Jedenfalls nach der vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechtslage liegt bei der Lieferung von Individualsoftware ein Werkvertrag vor.
2. Für die Sollbeschaffenheit, also den Inhalt des Anforderungsprofils der Software ist der Anwender auch nach dem Zeitpunkt der Abnahme darlegungs- und beweispflichtig.
3. Nur der Anwender ist für die Erstellung des Anforderungsprofils verantwortlich, wobei das Softwarehaus zur Hilfestellung bei der Erstellung der Anforderungen aufgrund des Wissensvorsprungs verpflichtet sein kann, was jedoch nicht dazu führt, dass der Auftraggeber aus seiner Pflicht zur klaren Beschreibung seiner Anforderungen entlassen wird.
(Leitsatz der Kanzlei Flick)

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