BGH schränkt Abmahnwahn weiter ein

filesharing

​Der Bundesgerichtshof hat am 6.10.2016 entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass und welche dritten Personen zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten (Az.: I ZR 154/15). Damit dürfte die massenhafte Abmahnung von Anschlussinhabern durch die Abmahnindustrie weiter an Attraktivität verloren haben. Wichtig ist, dass Betroffene nun aber die Mindestanforderungen des BGH an die Darlegungslast erfüllen. Den Wortlaut der Entscheidung werden wir auf dieser Webseite veröffentlichen.

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