DSGVO-Verstöße nun doch abmahnfähig?

Auch wenn der EU-Gesetzgeber immer wieder betont hat, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abmahnfähig sind und daher die Sorge vor einer neuen Abmahnwelle unbegründet sei, liegen erste Abmahnungen und auch Urteile wegen angeblicher DSGVO-Verstöße vor.

So hat das LG Würzburg offenbar etwas nachlässig eine einstweilige Verfügung erlassen und den Betrieb einer Webseite ohne Datenschutzinformationen untersagt ( LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18). Auch andere Gerichte haben sich der Ansicht des Gesetzgebers verweigert, dass die DSGVO entsprechende, abschließende staatliche Ordnungsmittel enthält und daher Verstöße nicht abmahnfähig seien. Das LG Bochum hat hingegen den Erlass einer Eilverfügung abgelehnt (LG Bochum, Urteil v. 7.8.2018, Az. 12 O 85/18), alllerdings nur mit Verweis auf die fehlende Klagebefugnis eines Mitbewerbers. Gleichzeitig zeigt das LG Bochum aber auf, dass gemeinnützige Datenschutzeinrichtungen offenbar doch abmahnbefugt sind. Die Datenschutzgrundverordnung enthalte zwar in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung. Dafür spriche insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338).

Die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. mahnt nun offenbar genau als solch ein Verein munter wegen angeblichen DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit fehlenden SSL-Verschlüsselungen auf Webseiten ab. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie man die Pflicht einer SSL-Verschlüsselung aus der DSGVO begründen möchte, aber der Abmahn-Phantasie sind offenbar keine Grenzen gesetzt.

Wir tendieren sonst nicht unbedingt zu einem Instanzenzug aber in diesem Zusammenhang raten wir dringend, entsprechende Abmahnungen gerichtlich durchzufechten und zumindest für eine obergerichtliche Entscheidung zu sorgen. Erklärungen gegenüber Abmahnern sollten jedenfalls nicht ohne anwaltlichen Rat abgegeben werden.

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