EuGH erlaubt Vorratsdatenspeicherung nur unter engen Vorgaben

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Der EuGH musste sich im Rahmen einer Klage mit den schwedischen und britischen Datenschutzgesetzen zur Vorratsdatenspeicherung befassen. Mit Urteil vom 21.12.2016 entschied der EuGH, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten gegen EU-Recht verstößt und daher TK-Provider hierzu nicht verpflichtet werden können (Az.: C-203/15 und C-698/15).

Aus der Richtlinie 2002/58 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, „sicher[zu]stellen, dass für alle elektronischen Kommunikationsdienste unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie weiterhin ein hochgradiger Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet bleibt“.

Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2002/58 spezielle Vorschriften, die – wie sich u. a. aus ihren Erwägungsgründen 6 und 7 ergibt – die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste vor den sich aus den neuen Technologien und den zunehmenden Fähigkeiten zur automatischen Speicherung und Verarbeitung von Daten ergebenden Risiken für personenbezogene Daten und die Privatsphäre schützen sollen.

Der mit der Richtlinie 2002/58 eingeführte Grundsatz der Vertraulichkeit von Kommunikationen bedeutet u. a., dass – wie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie hervorgeht – es jeder anderen Person als dem Nutzer grundsätzlich untersagt ist, ohne dessen Einwilligung mit elektronischen Kommunikationen verbundene Verkehrsdaten zu speichern. Ausgenommen sind lediglich die gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigten Personen sowie die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderliche technische Speicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47).

Wie die Erwägungsgründe 22 und 26 der Richtlinie 2002/58 bestätigen, dürfen Verkehrsdaten nach Art. 6 der Richtlinie nur zur Gebührenabrechnung für die Dienste, zu deren Vermarktung und zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu erforderlichen Zeitraums verarbeitet und gespeichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47 und 48). Was speziell die Gebührenabrechnung für die Dienste betrifft, ist diese Verarbeitung nur bis zum Ende des Zeitraums zulässig, in dem die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Danach sind die verarbeiteten und gespeicherten Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben.

Dabei dürfen Verkehrsdaten nach Art. 6 der Richtlinie nur zur Gebührenabrechnung für die Dienste, zu deren Vermarktung und zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu erforderlichen Zeitraums verarbeitet und gespeichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47 und 48). Was speziell die Gebührenabrechnung für die Dienste betrifft, ist diese Verarbeitung nur bis zum Ende des Zeitraums zulässig, in dem die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Danach sind die verarbeiteten und gespeicherten Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Dabei ist auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Bei Bewegungsdaten gilt auch die Besonderheit, dass aus der Gesamtheit dieser Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die betreffenden Grundrechte durch eine nationale Regelung, die für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Zudem kann zwar die Wirksamkeit der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen; eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.

Zum anderen sieht eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren, die sich allgemein auf alle Teilnehmer und registrierten Nutzer erstreckt und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten erfasst, keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel vor. Sie betrifft pauschal sämtliche Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich diese Personen auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights).

Eine nationale Regelung, die dennoch ausnahmslos die Datenspeicherung auf Vorrat vorschreibt, überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden.

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