DSK verbietet Asset-Deal ohne Benachrichtigung der Kunden und Einwilligung der Mitarbeiter
Der ein oder andere hatte gehofft, dass sich die komplizierte Rechtslage zum Datenschutz beim Unternehmenskauf etwas lockern würde. Das Gegenteil ist der Fall: Die Datenschutzkonferenz der Bundes- und Landesdatenschützer (DSK) hat am 11.09.2024 beschlossen, dass eine Übertragung von Firmenwerten wie Kundenstamm oder Fertigungsstätten inkl. Mitarbeitern nur unter strengen Auflagen möglich ist. Wir haben bisher auch immer in diesem Sinne beraten, weil z.B. der Landesdatenschutzbeauftragte Bayerns bei Asset-Deal-Übertragungen ohne Einwilligung schon vor Jahren sechsstellige Ordnungsgelder erlassen hat. Das war den Mandanten nicht immer leicht zu vermitteln. Nun hat man aber zumindest Rechtsklarheit.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen bei Asset Deals nach der DSGVO
Die Übertragung eines Unternehmens kann auf zwei Arten erfolgen: durch einen Share Deal oder einen Asset Deal. Während beim Share Deal lediglich die Anteile einer Gesellschaft übertragen werden und somit keine datenschutzrechtlichen Probleme entstehen, denn die Gesellschaft wird hier unverändert nur mit anderen Eigentümern fortgeführt. Hiergegen stellt der Asset Deal eine größere Herausforderung dar. Beim sog. Asset Deal werden Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, wie Grundstücke, Maschinen oder Kundenstämme, auf den Erwerber übertragen. Dies erfordert eine differenzierte Betrachtung der datenschutzrechtlichen Aspekte.
Übermittlung personenbezogener Daten vor Abschluss des Asset Deals (Due Diligence)
Während der Vertragsverhandlungen ist die Übermittlung personenbezogener Daten grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Personen vor. In fortgeschrittenen Verhandlungen kann ein berechtigtes Interesse die Übermittlung rechtfertigen, insbesondere bei Hauptvertragspartnern oder Personal mit Führungsverantwortung.
Daten von Kundinnen und Kunden
Die Übermittlung von Kundendaten soll vom Stadium der Vertragsbeziehung abhängen:
- Vertragsanbahnung: Hier ist die Übermittlung zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde die Verhandlungen mit dem Erwerber fortführt. Andernfalls ist eine Überprüfung der berechtigten Interessen erforderlich.
- Laufende vertragliche Beziehungen: Bei bestehenden Verträgen kann der Erwerber die Daten zur Vertragserfüllung nutzen. Eine bloße Erfüllungsübernahme erfordert eine Abwägung der Interessen.
- Beendete vertragliche Beziehungen: Daten ehemaliger Kunden dürfen nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen übermittelt werden, wobei eine strikte Trennung von aktiven Kundendaten erforderlich ist.
Daten von Lieferantinnen und Lieferanten
Aktuelle und relevante Daten von Lieferanten können in der Regel ohne überwiegende Gegeninteressen übermittelt werden, da Lieferanten meist ein Interesse an der Fortführung der Geschäftsbeziehung haben.
Beschäftigtendaten
Die Übermittlung von Beschäftigtendaten ist bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB zulässig. Vor Vertragsabschluss ist die Übermittlung jedoch nur mit Einwilligung der Beschäftigten möglich. Nach § 613a BGB müssen die Beschäftigten über den Übergang informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht.
Fazit
Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber. Beide müssen ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten und die Betroffenenrechte erfüllen. Eine Übermittlung von Kundendaten als einziges Asset ist nur mit vorheriger Einwilligung der Kunden möglich. Die DSK verweist auf die angeblich differenzierte Betrachtung der verschiedenen Datenkategorien und die Betonung der Einwilligung und berechtigten Interessen stellen sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Nur in einem Nebensatz erwähnt die DSK, dass Erwägungsgrund 13 Satz 4 der DS-GVO eigentlich den Interessen von Kleinst- und Kleinunternehmen wegen der engen Kundenbeziehung und des besonderen Interesses an einer wirtschaftlich tragfähigen Regelung der Unternehmensnachfolge regelmäßig erhöhtes Gewicht zukommt, weil diese oft als OHG oder Kaufmann organisiert sind und außer Firmenwerten keine Anteile haben, die sie verkaufen können. Man wird aber um eine Beteiligung der Kunden und Mitarbeiter nicht herumkommen.