Gesetzgeber hat Abnahme im Werkvertrag neu geregelt

Bereits seit dem 01.01.2018 gilt eine Neufassung der Vorschriften zum Werkvertragsrecht. Der Gesetzgeber hat zum einen nun ausdrücklich den Bauvertrag für Verbraucher geregelt und zum anderen aber auch zahlreiche Änderungen aufgenommen, die sich auch auf IT-Projekte auswirken können. Ein Dauerthema war dabei immer eine unrechtmäßige Verweigerung der Abnahme, bei der nicht einmal Gründe für eine Verweigerung vorgeschlagen wurden. In diesen Fällen lief die gesetzliche Fiktion der Abnahme oft dadurch ins Leere, weil der Unternehmer nach wie vor für die Abnahmefähigkeit, also Fehlerfreiheit des Werkes beweisbelastet war.

Dies soll sich nun nach dem Willen des Gesetzgebers ändern, denn nach § 640 Abs. 2 BGB n.F. gilt ein Werk nun auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Dem Besteller obliegt es bei der Abnahmeverweigerung allerdings nicht, alle Mängel anzugeben oder die Mängel im Detail darzulegen. Es genügt, wenn er beispielsweise dem Unternehmer mitteilt, wo das Werk aus seiner Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Weitere Mängel, die der Besteller zunächst nicht angegeben hat, können gleichwohl bei der anschließenden Bewertung der Abnahmereife berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage führt ein Schweigen oder Nichtbenennen von Mängeln auch dann zur fiktiven Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind. Diese Rechtsfolge ist unter Abwägung der Interessen der beiden Vertragspartner gerechtfertigt, da sie vom Besteller jederzeit durch die Angabe von Mängeln verhindert werden kann. Durch diese Vorschrift werden die Parteien angehalten, sich im Falle der Abnahmeverweigerung über die Gründe dafür auszutauschen und der Unternehmer hat zeitnah die Möglichkeit, tatsächlich bestehende Mängel zu beseitigen.

Ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wird als Voraussetzung für die fiktive Abnahme die Fertigstellung des Werks. Durch die Einführung dieses neuen Kriteriums soll ein zu frühes Andienen des Werks unterbunden und damit ein missbräuchlicher Einsatz des Instruments der fiktiven Abnahme insbesondere auch gegenüber Verbrauchern verhindert werden. Von einer Fertigstellung im Sinne der Vorschrift ist dann auszugehen, wenn das Werk nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien als „fertig“ anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die im Vertrag genannten Leistungen abgearbeitet beziehungsweise erbracht sind – unabhängig davon, ob Mängel vorliegen oder nicht. Insofern unterscheidet sich der Begriff der Fertigstellung in § 640 Absatz 2 Satz 1 BGB-E von dem Begriff der vollständigen Fertigstellung in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), der voraussetzt, dass sämtliche Arbeiten erbracht und alle wesentlichen Mängel behoben worden sind und damit Abnahmereife der Werkleistung voraussetzt (vgl. Marcks, MaBV, 9. Auflage 2014, § 3 Rn. 42; BGH, Urteil vom 30. April1998, VII ZR, 47/97, NJW 1998, 2967).

Bleibt abzuwarten, was nun die Rechtsprechung daraus macht und welche Anforderungen an die „Fertigstellung“ gestellt werden, damit dann die Abnahme fingiert werden kann und der Werklohn fällig wird.

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