BGH: Online-Shop muss sämtliche Leistungen, Preise und Kosten für den Kunden auf der Bestell-Button-Seite darstellen.

In dem Fall des BGH verlangte eine Klägerin die Rückzahlung einer Jahresgebühr für eine sogenannte Prime-Mitgliedschaft von der Beklagten, einem Online-Buchungsplattformbetreiber. Die Klägerin buchte eine Flugreise auf der Plattform der Beklagten und wählte dabei den ermäßigten Flugpreis aus, der mit einem Probeabonnement verbunden war. Nach Ablauf des Probemonats wurde eine Abonnement-Gebühr von der Klägerin erhoben.

Das Gericht entschied, dass der Abonnementvertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam ist, da die Beklagte ihre Pflicht gemäß § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Vorteile aus dem Abonnementvertrag ein Entgelt verlangt.

Daher steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Wert des erlangten Vorteils durch den ermäßigten Flugpreis ist dabei nicht auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es dem Schutzzweck einer Formvorschrift, die einen Vertragsteil durch hinreichende Information über voraussichtlich entstehende Kosten vor einer unüberlegten und übereilten Bindung schützen soll, widerspräche, wenn der andere Teil trotz Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung einen entsprechenden Anspruch aus Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen könnte.

Das Gericht betonte, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass eine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese nicht mehr herausgeben kann. § 312j Abs. 3 BGB dient dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen. Die in § 312j Abs. 4 BGB vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit beruht auf der Erwägung, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat.

Im Streitfall hatte die Beklagte durch die Gestaltung der Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Vorteile aus dem Abonnementvertrag ein Entgelt verlangt. Nach dem Schutzzweck von § 312j Abs. 3 und 4 BGB ist es ihr mithin verwehrt, die Klägerin auf Wertersatz in Anspruch zu nehmen, nachdem diese eine solche Leistung in Anspruch genommen hat und nicht mehr herausgeben kann.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Verurteilung der Beklagten im zuletzt beantragten Umfang. Die Beklagte wurde zur Zahlung von weiteren 59,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2022 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

BGH: Urteil vom 04.06.2024; ger. Az.: X ZR 81/23

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