BGH-Urteil zu B2B-Webshop und Kündigung einer UE

e-commerce Fernabsatz

Der BGH hat bereits im Mai dieses Jahres geurteilt und nun liegt die schriftliche Begründung vor, dass ein Webshop, der eingangs klar auf die Ausrichtung des Verkaufs nur an Gewerbetreibende hinweist, den rechtlichen Anforderungen genügt. Hat hingegen ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.

In dem Fall war ein Online-Shop nur als B2B-Shop aufgetreten. Das befreit ihn von vielen gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Widerrufsrecht, MWSt-Auszeichnung, Informationspflichten etc. Ein Wettbewerber hatte mit einem Testkauf versucht nachzuweisen, dass er entgegen der formalen Aufmachung sehr wohl auch an Verbraucher Ware verkauft. Der Wettbewerber hatte den Shopbetreiber deswegen abgemahnt und der Shopbetreiber hatte sich in einer Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Im Nachgang wollte der Wettbewerber die Vertragstreue testen und beauftragte einen Testkäufer in dem B2B-Shop als Verbraucher Ware zu bestellen. Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung („Bestellbutton“) fand sich folgender Text:

    „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

Der vom Wettbewerber beauftragte Testkäufer löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter „Firma“ an „Privat“; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Der BGH ist der Ansicht, der Shopbetreiber habe durch Abschluss des Kaufvertrags mit dem Testkäufer nicht gegen ihre Verpflichtungen aus den Unterlassungserklärungen verstoßen. Zwar sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden, ohne dass über Widerrufs- oder Rückgaberechte, Preisbestandteile, Liefer- und Versandkosten oder das Zustandekommen des Vertrags informiert habe. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärungen könne eine Vertragsstrafe aber nur durch einen Verkauf an einen Verbraucher verwirkt werden. Führe ein Rechtsanwalt einen Testkauf im Internet durch, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen zu überprüfen, sei dieses Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Er handele dann nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für die Frage, ob ein Handeln als Privatperson vorliege, komme es allein auf den objektiven Vertragszweck an. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft seien weder die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände noch die subjektiven Vorstellungen des Handelnden, bestätigte der BGH die Vorinstanz.

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit wird Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) in das deutsche Recht umgesetzt, wobei die Einfügung des Wortes „überwiegend“ im Hinblick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie erfolgte und lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/13951, S. 61).

Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.) Der Testkäufer hat sich über den auf jeder Seite im Online-Shop enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den dann möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.

Unter diesen Umständen ist es dem Wettbewerber verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.

Der Testkäufer hat sich über den auf jeder Seite im Online-Shop enthaltenen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, und darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer tätige. Die Angabe einer auf Vor- und Nachnamen lautenden E-Mail-Adresse musste unter diesen Umständen aus Sicht des Webshopbetreibers nicht gegen einen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck sprechen. Zwar konnte der Eintrag „privat“ im Feld „Firma“ trotz der vorherigen, anderslautenden Erklärung Zweifel wecken, ob es sich nicht doch um eine Bestellung für den privaten Bedarf handelte. Das sei jedoch unschädlich.

Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 – X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. – Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung I).

Der BGH führt weiter aus, der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Aspekt einer Erstbegehungsgefahr begründet. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Von deren Vorliegen kann nicht ausgegangen werden. Aus dem Testkauf ergibt sich keine konkret bestehende Gefahr dafür, dass der Shopbetreiber seinen Informations- und Belehrungspflichten bei tatsächlichen Verbrauchergeschäften nicht nachkommen wird.

Schließlich beschäftigt sich der BGH noch zu den Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung einer Unterlassungserklärung. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Gründe eine Unterlassungserklärung zu kündigen. Ein Wegfall der Mitbewerbereigenschaft, der vorliegend zur fristlosen Kündigung der Unterlassungserklärungen berechtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 321 – Altunterwerfung I; Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 24 = WRP 2014, 948 – fishtailparka), ist in diesem Fall allerdings nicht dargelegt worden. Auch ohne konkrete Geschäftsabschlüsse könne die Mitbewerbereigenschaft fortbestanden haben, weil dafür ein potentielles Wettbewerbsverhältnis ausreiche, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehe.

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