Neuer Sachmangelbegriff im BGB

Ab 01. Januar 2022 gilt im Kaufrecht des BGB ein neuer Sachmangelbegriff. Dadurch soll eine EU-weite Regelung für die Bestimmung mangelhafter Ware im Kaufrecht erleichtert und harmonisiert werden. Die größte Umstellung für den Handel bedeutet die Formulierung von den nun erforderlichen Vereinbarungen über negative Abweichungen von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen.

Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie sind die kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen. Dazu gehören u.a. eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.

Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen zwischen Unternehmern und Verbrauchern festgelegt werden.

Durch das Erfordernis der Anpassung der bisher genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Garantierklärungen an die neue Gesetzeslage entsteht dem Handel ein erheblicher Umstellungsaufwand. Dabei müssen Unternehmen nicht nur digitale Prozessabläufe anpassen sondern auch Organisationsstrukturen wie Kaufabwicklung, Retourenmanagement und Wareneinkauf umorganisieren. Bestehende Garantieerklärungen sind auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu überprüfen

Neu ist auch die gesetzliche Aufnahme einer Pflicht zur Lieferung von Updates bei digitalen Produkten. Hier kommt auf Hersteller ein erheblicher Aufwand zu. Aber auch für den Handel entsteht durch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates ein jährlicher Erfüllungsaufwand. Auch muss sich der Handel bei dem Hersteller rückversichern, dass dieser während der Gewährleistungsfrist entsprechende Updates liefert und er diese dem Kunden gesetzeskonform zur Verfügung stellen kann.

Es ist zu erwarten, dass infolge der vorgesehenen Ausweitung der Verbraucherrechte künftig vermehrt Gewährleistung geltend gemacht wird und Gerichte zusätzlich belastet werden.

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