Medienschiedsgericht seit 01.01.2017 gestartet

Termin

Das erste Schiedsgericht für Verletzungen durch Medien-Inhalte hat seit dem 01.01.2017 seinen Betrieb aufgenommen. Im Internet ist das DMS unter der Domain www.deutsches-medienschiedsgericht.de zu erreichen.

Das genaue Prozedere der Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung. Nachdem sich die Parteien auf die Anrufung des Gerichts verständigt haben, reichen sie die Unterlagen bei der Geschäftsstelle ein, damit das Verfahren eröffnet werden kann. Neben dem Schiedsverfahren gibt es auch die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren oder ein Schiedsgutachten zu beauftragen.

Der  Ort  des  Schiedsverfahrens  ist  Leipzig.  Der  Spruchkörper  des  Medienschiedsgerichts  für dieses  Schiedsverfahren  kann aus einer Kammer  mit  drei  Mitgliedern oder einer  großen  Kammer  mit  fünf Mitgliedern oder sogar einem  Senat mit sieben  Mitgliedern festgelegt werden.  Die  Mitglieder  des  Spruchkörpers  und die  Ersatzmitglieder  werden  regelmäßig vom  Präsidenten des  Medienschiedsgerichts  nach billigem  Ermessen -mit  Ausnahme  des  Vorsitzenden des  Spruchkörpers  von den Parteien selbst- bestellt.  

Als  Sprache  des  Schiedsverfahrens  kann sowohl Deutsch als auch Englisch festgelegt werden. Sofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,  findet  ausschließlich  das  Recht  der Bundesrepublik  Deutschland  Anwendung. Sofern  durch  die  Vereinbarung  der  Anwendung  einer  ausländischen  Rechtsordnung  zusätzliche  Kosten  für  eine  etwaige  Einholung  eines  entsprechenden  Rechtsgutachtens  entstehen,  sind  diese  Kosten  von  den  Parteien  nach dem Anteil des Obsiegens zu  tragen.

Die Kosten der Richter werden regelmäßig zu einem Streitwert von 100.000,00 € abgerechnet, für die Betreuung durch Anwälte werden Stundensätze von 350,00 € als angemessen angesehen. Demnach handelt es sich wohl eher um ein Schiedsgericht, dass sich an Großunternehmen und deren Ansprüche gegen die Presse bzw. Online-Dienste richtet.

Das Medienschiedsgericht ist ein Verein, dem u.a. die VG Media, das ZDF und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger angehören. Richter dürfen keine maßgebliche  politische  Funktion  im  Staatsapparat  ausüben und an keinem  Medienunternehmen  mit  mehr  als  0,5  %  am  Nominalkapital  des  Unternehmens  beteiligt  sein.

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