Medienschiedsgericht seit 01.01.2017 gestartet
Das erste Schiedsgericht für Verletzungen durch Medien-Inhalte hat seit dem 01.01.2017 seinen Betrieb aufgenommen. Im Internet ist das DMS unter der Domain www.deutsches-medienschiedsgericht.de zu erreichen.
Das genaue Prozedere der Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung. Nachdem sich die Parteien auf die Anrufung des Gerichts verständigt haben, reichen sie die Unterlagen bei der Geschäftsstelle ein, damit das Verfahren eröffnet werden kann. Neben dem Schiedsverfahren gibt es auch die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren oder ein Schiedsgutachten zu beauftragen.
Der Ort des Schiedsverfahrens ist Leipzig. Der Spruchkörper des Medienschiedsgerichts für dieses Schiedsverfahren kann aus einer Kammer mit drei Mitgliedern oder einer großen Kammer mit fünf Mitgliedern oder sogar einem Senat mit sieben Mitgliedern festgelegt werden. Die Mitglieder des Spruchkörpers und die Ersatzmitglieder werden regelmäßig vom Präsidenten des Medienschiedsgerichts nach billigem Ermessen -mit Ausnahme des Vorsitzenden des Spruchkörpers von den Parteien selbst- bestellt.
Als Sprache des Schiedsverfahrens kann sowohl Deutsch als auch Englisch festgelegt werden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sofern durch die Vereinbarung der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung zusätzliche Kosten für eine etwaige Einholung eines entsprechenden Rechtsgutachtens entstehen, sind diese Kosten von den Parteien nach dem Anteil des Obsiegens zu tragen.
Die Kosten der Richter werden regelmäßig zu einem Streitwert von 100.000,00 € abgerechnet, für die Betreuung durch Anwälte werden Stundensätze von 350,00 € als angemessen angesehen. Demnach handelt es sich wohl eher um ein Schiedsgericht, dass sich an Großunternehmen und deren Ansprüche gegen die Presse bzw. Online-Dienste richtet.
Das Medienschiedsgericht ist ein Verein, dem u.a. die VG Media, das ZDF und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger angehören. Richter dürfen keine maßgebliche politische Funktion im Staatsapparat ausüben und an keinem Medienunternehmen mit mehr als 0,5 % am Nominalkapital des Unternehmens beteiligt sein.