Virtuelles Hausrecht

Es ist eigentlich bereits seit Jahren geklärt, dass man in online-Foren und sonstigen Internet-Plattformen Mitglieder nicht einfach nach Gutsherrenart hinaus schmeißen kann (hierzu: LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99 = CR 2000, 245; LG München I, Urteil vom 25.10.2016 – 30 O 11973/05 = CR 2007, 264 m. Anm. Redeker; LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008 – 315 O 326/08 = CR 2007, 120; Maume, MMR 2007, 620; Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406). Zwar steht grundsätzlich dem Betreiber einer Internetseite ein „virtuelles Hausrecht“ zu und er kann bestimmen, wer Zugang zu bestimmten Inhalten bekommt oder gar selbst Inhalte einstellen kann. Dieses Hausrecht ist aber nicht grenzenlos, sondern kann insbesondere durch vertragliche, schuldrechtliche Beziehungen überlagert werden.

Durch die Aufnahme von vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kann sich der Forumsbetreiber oder Herausgeber einer App der freien Ausübung seines virtuellen Hausrechts begeben. Bestehen solche besonderen Vertragsbeziehungen, dann ist der Nutzer eines Forums oder einer App nicht mehr ein beliebiger Dritter, sondern Vertragspartner des Betreibers. Dies wirkt sich insbesondere vor dem Hintergrund von § 241 Abs. 2 BGB dahingehend aus, dass auch eine Teil-Kontensperrung gegenüber dem Nutzer nicht mehr anlasslos erfolgen kann. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten seitens des Nutzers kann sich der Forumsbetreiber dann nicht ohne vorherige, erfolglose Abmahnung auf das virtuelle Hausrecht berufen.

Das AG Kerpen (Urteil v. 10.04.2017 – Az.: 102 C 297/16) hat einen Forumsbetreiber verurteilt, dem klagenden Mitglied seines Forums seinen registrierten Account vollumfänglich wieder freizuschalten und dem Kläger mit seinem Nicknamen wieder sämtliche Rechte, insbesondere das Senden und Empfangen von persönlichen Nachrichten möglich zu machen.

In den AGBen hatte sich der Betreiber vorbehalten, Benutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu löschen oder vorübergehend zu sperren. Der ausgesperrte Nutzer verfasste in dem von dem Beklagten betriebenen Internetforum insgesamt über 900 Beiträge, wobei sich einige dieser Beiträge thematisch mit den Drohnen eines bestimmten Herstellers befasste. Dies wurde von anderen Mitgliedern als versteckte Werbung empfunden und der Kläger habe durch werbliche Tätigkeit gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Dagegen wandte der Kläger ein, er befasse sich nur im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten mit Drohnen, er sei im Forum des Beklagten nicht gewerblich tätig geworden. Seine Kenntnisse über die Modelle des besonderen Herstellers habe er durch gezieltes Nachfragen beim Hersteller, etwa im Rahmen einer Spielwarenmesse, erhalten.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei, dass der Beklagte das von ihm betriebene Internetforum öffentlich „online“ stellt und es ermöglicht, dass jedermann sich dort „anmeldet“, sofern er die entsprechenden Daten für die Kontenanlegung eingibt, um eine Willenserklärung, um ein Vertragsangebot (§ 145 BGB) an einen unbestimmten, aber hinreichend bestimmbaren Personenkreis (sog. invitatio ad incertas personas), namentlich an diejenigen Besucher der Internetseite, die ihre Daten in die Anmeldemaske einpflegen. Es liegt demgegenüber keine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) vor. Dem Verhalten des Beklagten lässt sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der hinreichende Rechtsbindungswillen entnehmen, demjenigen, der sich „anmeldet“ den Zugang zum Forum zu gewähren. Für die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht insbesondere, dass der Beklagte sein Forum mit Nutzungsbedingungen ausgestattet hat, die ein Anmeldender im Laufe des Anmeldeprozesses zu akzeptieren hat. Für einen Rechtsbindungswillen spricht auch, dass ein anonymes Posten ohne Anmeldung im Forum des Beklagten nicht möglich ist (gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillen in solchen Fällen wohl Maume, MMR 2007, 620 [621]; aA wohl Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406 [409f]). Es ist aus dem Parteivortrag nicht etwa ersichtlich, dass er neu angemeldete Nutzer zunächst manuell „prüft“ und über die Eingehung von vertraglichen Beziehungen mit ihnen gesondert entscheidet.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne von § 314 BGB, denn aus ihm folgen während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten (so auch: Feldmann/Heinrichs, CR 2007, 406 [410]). Der Kläger als angemeldeter Nutzer erhält die Möglichkeit, Beiträge zu posten und die übrige Infrastruktur zu nutzen (siehe oben), der Beklagte stellt diese zur Verfügung. Beide sind gegenseitig insbesondere auch zur Rücksichtnahme verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Gerade die Tatsache, dass ein privates Postfach angeboten wird, zeigt auch, dass die Beziehungen auf gewisse Dauer angelegt sind.

Der Vertrag ist nicht dadurch beendet worden, dass er Beklagte die Nutzungsrechte des Klägers im Nachgang an den Beitrag über die Drohne einschränkte und dem Kläger die Schreibrechte nahm. Für eine Vertragsbeendigung durch eine Kündigung fehlt es insoweit schon an einer entsprechenden Willenserklärung des Beklagten. Dem Verhalten des Beklagten kann nach Maßgabe von § 133, § 157 BGB von einem verobjektivierten Empfängerhorizont her nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte habe die Vertragsbeziehung mit dem Kläger vollends beenden wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass er das Benutzerkonto des Klägers nicht gelöscht oder vollends deaktiviert hat, sondern nur die Schreibrechte des Klägers eingeschränkt hat. Gerade darauf hat der Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Anhörung Wert gelegt.

Die ausdrücklich erklärte fristlose Kündigung des Beklagten konnte das Vertragsverhältnis vorliegend nicht beenden. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB lagen nicht vor. Die fristlose Kündigung setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann insbesondere darin bestehen, dass eine Partei ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt. In diesem Fall ist Voraussetzung für eine außerordentliche und fristlose Kündigung eine vorangegangene, erfolglose Abmahnung.

Nach diesem Maßstab konnte der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich und fristlos kündigen. Allenfalls kommt ein Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen als „wichtiger Grund“ in Betracht. Die Nutzungsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden, sie konkretisieren die vertraglichen Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Klägers als Forennutzer insbesondere dahingehend, dass er im Rahmen seiner Forenaktivitäten nicht (ge-)werblich tätig werden darf. Dabei kann hier im Ergebnis aber dahinstehen, ob der Kläger durch die im Tatbestand ausgeführten Beiträge zu den Drohnen der bestimmten Firma gegen diese Verhaltenspflichten verstoßen hat. Es fehlt für die Annahme einer zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund an einer erforderlichen erfolglosen Abmahnung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass besondere Umstände hier die Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 S. 3 BGB entbehrlich sein ließen. Insbesondere könne dies nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger ein vertragswidriges Verhalten bestreitet.

Höchst interessant sind dann die weiteren Ausführungen des Gerichts zur bestehenden Kündigungsfrist und dem Vertragstypus derartiger Verträge: Dass Vertragsverhältnis sei auch durch eine ordentliche Kündigung derzeit noch nicht beendet. Zwar kann ein unbefristet geschlossenes Dauerschuldverhältnis „ordentlich“, also unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden, denn die Parteien haben das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen (Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Rn. 13 mwN). Es steht grundsätzlich, und auch bei Forennutzungsverträgen der hier vorliegenden Art, den Parteien frei, über den Fortbestand vertraglicher Beziehungen privatautonom zu entscheiden.

Die Kündigungsfrist beträgt nach Auffassung des Gerichts jedoch im vorliegenden Fall in Anlehnung an § 624 S. 2 BGB 6 Monate. Der Forennutzungsvertrag sei ein nicht typisiertes Dauerschuldverhältnis. In einem solchen Fall ist für die Bestimmung der Frist der ordentlichen Kündigung auf die Regelungen zu den typisierten Dauerschuldverhältnissen zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 28.02.1973 – III ZR 212/70 = NJW 1972, 1182; Urteil vom 25.05.1993 – X ZR 79/92 = NJW-RR 1993, 1460), im vorliegenden Fall auf § 624 S. 2 BGB.

Es ist für die Bestimmung der Kündigungsfrist auf die dienstvertraglichen Vorschriften der §§ 611ff BGB zurückzugreifen, denn der Forennutzungsvertrag kommt von den gesetzlich typisierten Verträgen dem Dienstvertrag am nächsten. Der Forenbetreiber bietet am ehesten Dienste im Sinne der §§ 611ff BGB an, denn er verschafft eine Teilnahmemöglichkeit an einer virtuellen Gemeinschaft mit den einhergehenden Kommunikations- und Informationsgelegenheiten. Hierbei handelt es sich um nicht erfolgsbezogene Umstände, die aber auch nur bedingt „dienstvertraglich“ genannt werden können (weswegen die Annahme eins typengemischten Vertrags ausgeschlossen ist), gerade da der Forenbetreiber die Kommunikation und die Information durch die Schaffung einer Plattform für eine Vielzahl von Personen nur mediatisiert, aber nicht selber aktiv erbringt.

Die anderslautenden AGBen des Forums seien hingegen unbeachtlich. Soweit diese vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können (s.oben), so verstößt diese Regelung gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305, 307, 308 Nr. 4 BGB. Letztlich erlaubte diese AGB-Klausel im Falle ihrer Wirksamkeit nämlich dem Beklagten, den Vertragsinhalt nach eigenem Gutdünken jederzeit und ohne jede Zumutbarkeitskontrolle anzupassen und einzelne Nutzer in ihren vertraglichen Rechten zu beschneiden.

Ausdrücklich nimmt das Amtsgericht dann noch zu dem von der Rechtsprechung entwickeltem „Virtuellem Hausrecht“ Stellung. Das Urteil des AG Kerpen ist überzeugend und gut begründet, Plattformbetreiber sollten daraufhin noch einmal ihre AGBen auf Verhältnismäßigkeit der Kündigungsregeln überprüfen.

Allgemein gilt also: Die Betreiber eines sozialen Netzwerks können sich bei der Löschung von Beiträgen und der Sperrung von Nutzerprofilen auf sachenrechtliche Befugnisse berufen, die an das Eigentum bzw. den Besitz an den Servern anknüpfen und unter dem Schlagwort „virtuelles Hausrecht“ zusammengefasst werden können. Im Grundsatz können sie frei darüber entscheiden, welche Inhalte sie dulden und wann sie Beiträge löschen oder Nutzerprofile sperren. Da gegenüber den Nutzern jedoch regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung des Angebots und damit zur Nichtausübung der Befugnisse vorliegt und die Vorbehalte in den Nutzungsbedingungen häufig unwirksam sein dürften, können sie sich nur eingeschränkt auf ihre Rechtsposition berufen (vgl. auch Elsaß, Labusga, Tichy; CR 2017, 234).

(Amtsgericht Kerpen; Urteil v. 10.04.2017 – Az.: 102 C 297/16)

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