EuGH: Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Nutzers

Der EuGH musste auf Vorlage des BGH nun zur Webseiten-Steuerungstechnologie von sog. Cookies entscheiden. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wandte sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.

Der EuGH nahm in seinem Urteil zur die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Stellung. Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Nach einer ersten Einschätzung dürften die weitverbreiteten Einwilligungs-Pop-Ups ebenfalls nicht mehr ausreichend sein, weil diese allenfalls eine Information aber eben keine positive Einwilligung darstellen. Internetsurfer dürfen sich nun darüber freuen, dass durch die Segnungen des Datenschutzes nun Webseiten nicht mal mehr durch einfaches Wegcklicken des „OK-Cookies-Buttons“ besucht werden können sondern vorab umfangreiche Informationen gescrollt und doppel-Opt-In-angeclickt werden müssen. Dies gilt jedenfalls in solchen Fällen, wo Cookies nicht nur zur Steuerung der Webseite eingesetzt werden. Denn Techniken und Verfahren, die allein zum Zweck der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz genutzt werden, waren von der Entscheidung des EuGH ausgenommen. Gleiches gilt für technische Elemente, die erforderlich sind, damit der Anbieter eines Internet-Dienstes einem Nutzer ein Angebot wie etwa Bestellungen oder Content auf dessen ausdrücklichen Wunsch zur Verfügung stellen kann. Derartige Speicherungen sind nach Artikel 5 Absatz 3 der Cookie-Richtlinie auch ohne Einwilligung erlaubt.

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich nach der Entscheidung des EuGH vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.

Quelle: Pressmitteilung EuGH 125/19 vom 01.10.2019

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