Das Anforderungsprofil in KI-Projekten

Schon bei der Implementierung von Software im Unternehmen durch externe Anbieter galt, dass der Erfolg des Projektes mit der scharfen Formulierung des Anforderungsprofils und dem daraus zu erarbeitenden Pflichtenheft einherging. Diese Erfahrung wird man auf die Einführung von KI-Systemen übertragen können. Die Frage ist hier allerdings, wie man die Anforderungen an ein System formuliert, was ja gerade erst durch Deep Learning beim Kunden entstehen soll? Nur anhand eines scharfen Anforderungsprofils und eines konkreten Pflichtenheftes wird man aber später das Vorliegen eines Mangels an der bestellten KI formulieren können.

Bei einem Kaufvertrag wird ein Fehler z.B. danach definiert, wenn bei Gefahrübergang die Tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht (vgl. § 434 Abs. 1 BGB).

Beschaffenheit kann dabei jeden tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand im Zusammenhang mit der Kaufsache betreffen. Durch Auslegung wird so dann ermittelt, welche konkreten Pflichten berechtigterweise erwartet werden dürfen. Im Falle von KI ist dabei zwischen den schon von Beginn an zu erbringenden Leistungen sowie vorhandenen Fähigkeiten und den erst im Laufe des Trainings zu erwartenden Leistungen zu differenzieren. Diese müssen gesondert aufgestellt werden.

Wird zum Beispiel ein System für die Buchhaltung und intelligente Verarbeitung von Belegen geschuldet, so muss das System ohne weitere Schulungen durch Mitarbeiter von Beginn an vorkommende Fehler in Rechnungen und Buchungsvorgängen erkennen. Sollen die Produktivitätsgewinne des Einsatzes der KI erst durch Training der KI erarbeitet werden, ist dafür eine entsprechende Vereinbarung erforderlich. Die Parteien wären sich in diesem Fall demnach einig, dass ein solches System zu Beginn der Übertragung für die Erreichung des Vertragszwecks unbrauchbar ist.

Für die Leistungsentwicklung eines KI-Systems sind demnach die vertraglich vereinbarten, Betriebsanforderungen und Mitwirkungspflichten des Anwenders zu berücksichtigen. Auch die Leistungsfähigkeit der KI w. Etwa die Schnelligkeit des Lernens, die mögliche, zu erreichenden Lernerfolge, falsche Ergebnisse wären vorab zu bestimmen.

Dabei müssen sich die Parteien auf Objektive Merkmale genauso festlegen, wie subjektive Anforderungen. Dabei geht es nicht um ein. „Wünsch dir was“, sondern um die Formulierung der vernünftigen Erwartungen des Anwenders. Bei der Definition der objektiven Merkmale der KI, kann der Vergleichsmarkt als Vergleichsgröße dienen. Der BGH hat für die Bestimmung des Vergleichsmarktes allerdings einen engen Maßstab angelegt, nach dem nur Sachen mit einem bestimmten, vergleichbaren technischen Aufbau heranzuziehen sind. Abzustellen ist dabei auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe der vertragsgegenständlichen KI-Software.

Anhaltspunkte für die Festlegung gleichartiger Sachen können sich aus dem jeweiligen im Markt geltenden wertbildenden Faktoren wie Preis, Qualitätsstandards, Umfang der Rechteübertragung, Normen, Pflege, IT-Sicherheit und Produktlebenszyklus ergeben. 

Bei der Formulierung von Anforderungsprofilen kann auch die Formulierung negativer Merkmale als Beschaffenheitsvereinbarung hilfreich sein. Bei KI, deren konkrete Anwendung sich ja zunächst durch, den beim Kunden auf dessen Daten entwickelnden Lernprozess erst entstehen, kann mit negativen Merkmalen eine uferlose Erwartungshaltung wirksam eingegrenzt werden.

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