OLG Brandenburg: Grundsätzlich besteht sehr wohl eine Vergütungspflicht bei Übernahme von Planungsleistungen

Der Fall stammt zwar aus dem Baurecht ist aber auf IT-Projekte übertragbar, denn auch Softwareprogrammierungen werden überwiegend nach Werkvertragsrecht beurteilt. Gerade kleinere Agenturen und Softwarehäusern stehen oft vor der Frage, ob im Rahmen eines Angebotes nicht auch bereits umfassende Planungsleistungen erbracht werden müssen, die dann womöglich kostenfrei ohne Auftragserteilung übernommen werden. Das OLG Brandenburg hat nun zwar entschieden, dass ein Anspruch auf Vergütung nicht besteht, allerdings nur aufgrund der besonderen Geschäftsbeziehungen untereinander in jenem Einzelfall. Gleichzeitig betont das OLG aber sehr klar, dass wenn der Auftraggeber zwar keinen Auftrag erteilt, die Planungsleistungen aber dennoch übernimmt, eben sehr wohl ein Anspruch auf Vergütung besteht. Denn übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags. Bei Übernahme von solchen Planungsleistungen kommt dann ein Vertrag zustande, auch ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar für die von ihr erbrachten Architektenleistungen zur Erlangung des Vorbescheides betreffend die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern und sechs Stadthäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in Anspruch. 

Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks. Eigentümerin des Nachbargrundstücks waren die Geschäftsführer der Klägerin über eine Beteiligung an einer Gesellschaft. Die Klägerin erstellte eine grundstücksübergreifende Planung für die Grundstücke.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 631 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HOAI a. F. in Verbindung mit einem von den Parteien geschlossenen Architektenvertrag betreffend die von der Klägerin erstellte grundstücksübergreifende Planung für die Grundstücke nicht zu.

Die Klägerin hat ihren Vortrag, sie sei von der Beklagten mit der grundstücksübergreifenden Genehmigungsplanung der Grundstücke im Sommer 2012 ausdrücklich beauftragt, weder in zeitlicher Hinsicht weiter substantiieren noch unter Beweis stellen können. Es ist auch nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen. Dabei kann ein Architektenvertrag durch schlüssiges Handeln dann zustande kommen, wenn dem Handeln ein entsprechender Rechtsbindungswille beigemessen werden kann. So gibt der Auftraggeber durch die Verwertung von Architektenleistungen regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und übernimmt durch die Verwertung stillschweigend die Übernahme der Honorarzahlungspflicht, da der Architekt grundsätzlich entgeltlich tätig wird (KG, Urteil vom 28.12.2010, Az. 21 U 97/09; Koeble in Locher/Koeble/Fricke, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., Einleitung, Rn. 54). Das konkludente Angebot des Architekten auf Abschluss eines Architektenvertrages liegt dabei üblicherweise in der Übergabe der Planungen (Koeble, a. a. O.). Die vorliegende Konstellation weist allerdings im Hinblick auf die Anzahl der Beteiligten, ihre teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie die Vorgeschichte der Beplanung der beiden Grundstücke von der typischen Konstellation, in der sich Architekt und Grundstückseigentümer gegenüberstehen, erheblich ab.

Dass der Klägerin tatsächlich ein Auftrag für die Erstellung der grundstücksübergreifenden Genehmigungsplanung von der Beklagten erteilt wurde, lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des notariellen Kaufvertrages eindeutig feststellen. Zudem ist auch insoweit aufgrund der Verflechtung der Klägerin mit der Objektgesellschaft nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ohne Auftrag tätig geworden ist. Es bestehen auch keine hinreichenden Indizien, die einen Vertragsschluss zwischen den Parteien betreffend die grundstücksübergreifende Planung mit der erforderlichen Sicherheit belegen.

Ein konkludenter Vertragsschluss hinsichtlich der Planungsleistungen der Klägerin ist konkret auch nicht dadurch erfolgt, dass die Beklagte die Planungsleistungen der Klägerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages verwertet hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass – wie ausgeführt – eine Verwertung von Planungsleistungen durchaus als Annahme eines entsprechenden Angebots des Architekten auf Abschluss eines Architektenvertrages gewertet werden kann. Vorliegend ist indes bereits ein entsprechendes Angebot der Klägerin zu verneinen. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein objektiver Empfänger mit dem Wissen der Beklagten die Handlungen der Klägerin dahin verstehen musste, dass diese mit der Erstellung der Planungsleistungen für die Beklagte tätig werden wollte und nicht für die Objektgesellschaft. Es fehlt vielmehr bereits an einem Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages. Die Klägerin hätte aber das Vorliegen eines konkludenten Angebotes ihrerseits gegenüber der Beklagten darlegen müssen.

Auch die erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen nicht. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB scheitert schon am Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die Beklagte. Maßgeblich dafür, ob eine Leistungsbeziehung zwischen den Parteien gegeben ist, ist eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers (BGH VersR 2017, S. 825, Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 77. Aufl., § 812, Rn. 14). Wie oben ausgeführt stellt sich die Erstellung der Bauplanung aus Sicht der Beklagten gerade nicht als Leistung der Klägerin an sie dar.

Da nach Ansicht des OLG die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wurde keine Revision zugelassen.

Für IT-Projekt kann man daraus die Lehre ziehen, dass sämtliche Planungsleistungen vor Vertragsschluss konkret als Angebot bezeichnet werden sollten und in jedem Angebot sollte als kleiner Zusatz ein Formulierung wie „Sämtliche Planungsleistungen sind entgeldpflichtig, durch die Übernahme von Planungsleistungen in aus diesem Angebot übernehmen Sie eine Vergütungspflicht“ o.ä. stehen

OLG Brandenburg; Urteil vom 06.12.2018, ger. Az.: 12 U 24/17

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