Ab 01.02. Hinweis auf Alternative Streitbeilegung

Für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen können Verbraucher und Unternehmer die Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen. Das am 1. April 2016 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) legt den Grundstein für den Ausbau der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten.

Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer sollen neue niedrigschwellige Möglichkeiten der Konfliktbeilegung geschaffen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten – etwa über Mängel von Produkten oder Dienstleistungen – in einem einfachen, unbürokratischen und für sie regelmäßig kostenfreien Verfahren versuchen, eine Schlichtung zu erreichen. Häufig führt die Schlichtung dann zügig zu einer einvernehmlichen Lösung und erspart den Beteiligten damit den Weg zu den Gerichten.

Mit dem Gesetz ist die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung verbraucherfreundlich umgesetzt worden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und regelt das Verfahren. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, können sich von den zuständigen Behörden anerkennen lassen. Bereits vorhandene branchenspezifische Schlichtungsstellen – beispielsweise bei Finanzdienstleistungen, Energieversorgung und im Personenverkehr – haben sich in der Praxis bewährt und genießen bei den beteiligten Unternehmen und Verbrauchern wachsende Akzeptanz. Sie sollen daher erhalten bleiben, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind angepasst worden. Ergänzt wird das Schlichtungsangebot durch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl, die für jede in den Geltungsbereich des VSBG fallende Streitigkeit ein Schlichtungsangebot bereitstellt und als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt ist. 

Zudem ist die Einrichtung von ergänzenden Universalschlichtungsstellen durch die Länder vorgesehen, um für Verbraucherinnen und Verbrauchern einen flächendeckenden Zugang zu Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten. Allerdings können die Länder bis Ende 2019 von der Errichtung von Universalschlichtungsstellen absehen, da bis dahin mit der durch den Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht.
Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird. Die Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. 
Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren Verfahrensordnungen selbst bestimmen.

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