Folgen des Brexit für Unternehmen

Im einem Rausch der Nationalromantik haben sich die Briten für einen Ausstieg aus der EU entschieden. Die konkreten rechtlichen Folgen werden dabei nur einer Minderheit bewusst gewesen sein. Kaum ein Politiker hat in der Kampagne gegen die EU über Details wie etwa Umwandlung von Unternehmen, die nach EU-Recht gegründet wurden, in britische Gesellschaften nachgedacht. Nun wird es diese Firmen wohl hart treffen. Dies gilt umso mehr, wenn der von der Mehrheit der Briten im Falle einer schlechten Einigung bevorzugten “no deal is better than a bad deal“-Lösung kommen sollte. Nur einige Punkte möchten wir an dieser Stelle daher für den Fall eines “harten“ Brexit einmal heraus stellen:

  • Zunächst ist aus rechtlicher Sicht bisher nicht geklärt, was mit bestehenden Urteilen in der Vollstreckung passieren soll. Die Vollstreckbarkeit von Titeln ist innerhalb der EU problemlos möglich. Mit Drittstaaten bestehen meist Vollstreckungsabkommen, nicht jedoch mit Großbritannien.
  • Insgesamt ist der Rechtsweg ungewiss. Die internationale Zuständigkeit und die letztinstanzliche Zuständigkeit des EuGH ist durch EU-Recht geregelt. Im Falle eines harten Ausstiegs wird auch hier eine prozessuale Regelung fehlen, auch wenn diskutiert wird, dass der EuGH auch weiterhin als oberstes Gericht anerkannt werden kann. Da die angebliche Bevormundung durch die EU jedoch einer der am häufigsten bemühten Gründe für einen Brexit war, ist eine solche Gerichtswahl durch die neue Regierung in UK mehr als fraglich.
  • Die fehlende zwischenstaatliche Regelung könnte aber die in vielen Verträgen enthaltene Rechtswahl- und Gerichtsstandsveteinbarung und damit den ganzen Vertrag unwirksam werden lassen. Schließlich wird man den Brexit wohl kaum als ein “unvorhersehbares Ereignis“ im Rechtssinne ansehen können.
  • Unternehmen sollten daher ihre gesamten Verträge mit internationalem Bezug nach England auf weiteren Bestand prüfen. 
  • Wegen der Nähe zum Caselaw ist z.B. auch in vielen Software-Lizenz-Verträgen amerikanischer Unternehmen englisches Recht vereinbart. Dieses wird sich in den folgenden Jahren aber immer weiter vom EU-Recht entfernen und nicht jeder Mittelständler wird diese Entwicklung immer im Auge haben.
  • Unternehmer müssen daher handeln, denn nicht zu handeln heißt, dem Risiko der Nichtigkeit entgegen zu treiben oder aber Verträge mit ungewissen Inhalt zu bekommen
  • Ein völlig unterschätztes Problem ist das Schicksal der in Deutschland nach englischem Recht gegründeten Ltd. Der BGH wurde erst durch eine Entscheidung des EuGH gezwungen, die Umwandlung einer Ltd. in eine andere Körperschaft nach deutschem Recht anzuerkennen. Dies gilt nach Ansicht des BGH jedoch nur für Körperschaften aus EU-Ländern, nicht aus Drittstaaten. Im Falle eines harten Brexit könnte es daher sein, dass einige Gesellschafter einer englischen Ltd mit Sitz in Deutschland morgens als persönlich haftende Gesellschafter einer GbR aufwachen.
  • Man sollte daher zumindest frühzeitig prüfen, ob eine Umwandlung in eine andere EU-Ltd, z.B. Malta in Frage kommt.

Das könnte dich auch interessieren …