OLG Karlsruhe zur Schriftform der datenschutzrechtlichen Einwilligung

Das OLG Karlsruhe hat in einem Fall, bei dem es um die Übermittlung von medizinischen Testergebnissen an den Arbeitgeber ging, noch einmal das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung betont. Konkret ging es um eine Ordnungswidrigkeit des Arztes, weil dieser das Ergebnis eines Drogentests ohne schriftliche Einwilligung an den Arbeitgeber weiter geleitet hatte.

Zunächst ist die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne (§ 4 Abs.1 BDSG) von der rechtfertigenden Einwilligung im ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zwar schützen Ordnungswidrigkeitentatbestände zumeist nicht unmittelbar individuelle Rechtsgüter, sondern Allgemeininteressen (Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 1 Rn. 22; vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 275), jedoch ist es der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs.1 BDSG). Das allgemeine Persönlichkeit stellt ein anerkanntes individuelles Rechtsgut dar (siehe nur Beck-OK-StGB/Momsen/Savic, 32 Edition vom 1.9.2016, § 32 Rn. 19), so dass eine rechtfertigende Einwilligung grundsätzlich möglich ist (ebenso Kohlhaas/Erbs/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, 211. Ergänzungslieferung, 11/2016, § 4a BDSG Rn. 2) und zwar unbeschadet eines datenschutzrechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 4a Abs.1 Satz 3 BDSG), zumal ein Verstoß hiergegen letztendlich nur zu einem Anspruch auf Löschung der Daten führt.

Eine Einwilligung ist zwar konkludent möglich, es muss aber jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob dies anhand der äußeren Umstände angenommen werden kann. Dabei wäre hier zum Beispiel darauf abzustellen, ob eine mündliche rechtfertigende Einwilligung überhaupt ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt wurde oder ob der Betroffene lediglich den Anweisungen der Arzthelferin Folge geleistet hat. Auch muss der Einwilligende nach seiner Reife imstande gewesen sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu beurteilen, weshalb neben den intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen und den äußeren Umständen der Erklärung auch abgewogen werden muss, ob der Betroffene um die möglichen Folgen eines solchen „Drogenscreenings“ wusste oder solche in Kauf genommen hat bzw. ob er hierüber und etwaige Verweigerungsrechte zuvor durch die Arzthelferin oder auf sonstige Weise ausdrücklich aufgeklärt worden war.

Das in § 4a Abs.1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz aufgestellte Erfordernis einer schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von Daten erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten, der nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet eine restriktive Auslegung.

Die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne ist von der rechtfertigenden Einwilligung im ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Eine solche Rechtfertigung kommt aber nur in Betracht, wenn der Einwilligende nach den objektiven Umständen imstande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu beurteilen.

OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.6.2017, 1 Rb 8 Ss 540/16

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